Mietvertrag - professionell
ausgefüllt
(ho)
Verwendet man ein „frisches“ Vertragsmuster von Haus &
Grund, hat man schon vieles richtig gemacht. Denn dann kann man als Vermieter
davon ausgehen, dass die neueste Rechtsprechung eingearbeitet worden ist
und im „Kleingedruckten“ keine Fallstricke lauern. Das reicht
aber alleine nicht aus, wie uns so manche Gerichtsentscheidung immer wieder
lehrt.
Gibt es im „Kleingedruckten“ Varianten, die man ankreuzen
muss, oder Lückentexte, die man zum Beispiel mit Daten und Zahlen
ausfüllen muss, dann muss so auch verfahren werden! Denn eine Klausel
wird nicht Vertragsbestandteil, wenn sie einen Lückentext zeigt und
die Platzhalter dann nicht ausgefüllt worden sind (LG Freiburg, Urteil
vom 30.6.2020 - 9 S 4/20, IMR 2020, S. 402).
Entgegen landläufiger Meinung kann ein Mietvertrag durchaus auch
mündlich zustande kommen; schriftlich muss das nicht geschehen.
Die in § 550 BGB angesprochene Schriftform hat nichts mit der Wirksamkeit
eines mündlich zustande gekommenen Vertrages zu tun, sondern verfolgt
andere Ziele: den Schutz des Erwerbers einer vermieteten Immobilie, der
sicherstellen soll, dass die wesentlichen Vertragsinhalte dem Erwerber
schriftlich fixiert auch bekannt werden. Ist also ein mündlicher
Mietvertrag ebenso möglich, so kommt er zustande, wenn sich Vermieter
und Mieter über die vermieteten Räume, den Vertragsbeginn,
und über die Höhe der zu entrichtenden Miete einigen.
Darüber hinaus sind besondere Abreden z. B. zu Betriebskosten nicht
nötig. Denn der gesetzliche Mietenbegriff versteht
sich als „Bruttomiete“, die die Betriebskosten
ebenso mit umfasst.
Entsprechende Abreden können ausdrücklich oder auch „zwischen
den Zeilen“ (konkludent) durch tatsächliches praktizieren getroffen
worden sein. Dabei soll die bloße Nutzung einer Wohnung die Annahme
eines zustande gekommenen konkludenten Mietvertrags aber noch nicht rechtfertigen.
Das soll auch dann gelten, wenn der Vermieter/Eigentümer die Nutzung
über einen längeren Zeitraum hinweg geduldet und hierfür
vereinzelt Zahlungen erhalten hat (LG Karlsruhe, Beschluss vom 8.9.2020
- 9 S 71/20, IMR 2020, S. 449).
Deshalb der Toptipp:
Bitte schließen Sie Mietverträge immer
nur schriftlich ab. Und verwenden Sie hierfür eine
möglichst „junges“ Vertragsformular von Haus & Grund.
Bitte füllen Sie den Vertrag sorgfältig aus und ergänzen
Sie Lückentexte. Bitte achten Sie auf jeden Fall darauf, dass alle
notwendigen „Kreuzchen“ in angebotenen Mustervarianten gesetzt
sind und damit unmittelbar ausgewiesen wird, für welche der angebotenen
Mustervarianten Sie sich entschieden haben. Schließlich: Achten
Sie darauf, dass die beiden unterschiedlichen Exemplare für den Vermieter
und für den Mieter exakt identisch ausgefüllt sind und sich
damit inhaltlich nicht widersprechen (zu teilweise unterschiedlich ausgeführten
Vertragsexemplaren: LG Freiburg, Urteil vom 30.6.2020 - 9 S 4/20, IMR
2020, S. 402).
Dann zu einem dritten Thema:
Es betrifft die Vermietung von Wohnraum neben Gewerberaum
oder von Wohnraum neben einer Garage/Carport/Stellplatz
an ein und denselben Mieter. Immer dann, wenn es um Wohnraumvermietung
geht, benötigt der Vermieter für eine wirksame Kündigung
des Mietverhältnisses einem gesetzlich anerkannten Kündigungsgrund.
Ist ein einheitliches Vertragsverhältnis anzunehmen, dann gilt dies
in unseren Beispielen auch für den Gewerbeanteil und für den
Kfz-Parkplatz. Es kann dann auch nur einheitlich gekündigt
werden. Deswegen verfährt die Praxis mit zwei einzelnen
unterschiedlichen Verträgen, die andere Vermietungen von der Wohnraumvermietung
isolieren und getrennt behandelbar machen sollen. Entscheidend ist dann,
ob die Auslegung der unterschiedlich abgeschlossenen Verträge dennoch
einen einheitlichen Parteiwillen auf ein ebenso einheitliches Vertragsverhältnis
ergibt, das nur insgesamt und nicht teilweise gekündigt werden kann.
Die Annahme eines einheitlichen Mietverhältnisses kommt wie gesagt
dann auch bei getrennt abgefassten Vertragsurkunden in Betracht (OLG Brandenburg,
Urteil vom 18.2.2020 - 3 U 65/19).
Nähere Informationen dazu enthält die Broschüre
„Mietverträge professionell ausfüllen“,
3. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-003-0, 14,95 €, ca. 100 Seiten,
Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin,
zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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