![]() |
|
Home > News/Presse > Sozialmiete: Nicht vom Jobcenter! |
Sozialmiete: Nicht vom Jobcenter!
Andernfalls gilt: Aber auch der erwähnte Antrag auf Direktzahlungen schützt vor dieser Konsequenz nicht immer, wie jetzt ein Urteil des Landessozialgerichts (LSG) Niedersachsen-Bremen zeigt (LSG Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 3.2.2022 - L 11 AS 578/20, IMR 2022, S. 213). In dem entschiedenen Fall war der Antrag abgegeben, der Vermieter sah aber trotzdem kein Geld - und klagte gegen den Sozialhilfeträger auf Direktzahlungen. Das Gericht wies ihn ab: der abgegebene Antrag auf direkte Zahlung an den Vermieter enthalte lediglich eine abweichende Empfangsberechtigung für die jeweilige Zahlung, vermittle aber keinen eigenen Zahlungsanspruch des Vermieters (ebenso schon: BSG, Urteil vom 9.8.2018 - B 14 AS 38/17 R, juris; zur Rückabwicklung einer rechtswidrig bewilligten und ausgezahlten Unterkunfts- und Heizungsbeihilfen durch den Sozialhilfeträger nur gegenüber dem Mieter, nicht aber gegenüber dem Vermieter: LSG Bayern, Urteil vom 21. 1. 2013 - L 7 AS 381/12, EMRRS 2013, 2485). Lesetipp zu Möglichkeiten der Mietsicherung und Forderungsbetreibung in Mietverhältnis mit sozialhilferechtlichem Einschlag: Broschüre "Sicherung und Beitreibung von Mietforderungen“, 5. Auflage 2018, 242 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-939787-94-5, Preis 14,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |