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Heizkosten: Kürzungsrecht bei der Heizkostenabrechnung bei fehlenden Wärmemengenzählern für Warmwasser
Der BGH weist ihn damit ab (BGH, Urteil vom 12.1.2022 - VIII ZR 151/20, juris = DWW 2022, 99). Das in § 12 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV normierte Kürzungsrecht sei zulässig geltend gemacht worden. Es bestehe, wenn Heizkosten und Warmwasserkosten entgegen der Vorschriften der Heizkostenverordnung nicht verbrauchsabhängig abgerechnet werden. Eine nicht verbrauchsabhängige Abrechnung sei anzunehmen, wenn sie - auch nur teilweise - nicht den einschlägigen Bestimmungen der Heizkostenverordnung entspreche (Rn. 23 der Entscheidungsgründe). Hier sei § 6 Abs. 1 Satz 1 HeizkostenV nicht beachtet worden. Danach seien Heizkosten in Objekten mit zentralen Heizungsanlagen oder mit Wärmelieferung (§ 1 Abs. 1 HeizkostenV) grundsätzlich nach dem konkreten Verbrauch der einzelnen Nutzer zu verteilen. Die Einzelheiten der Verteilung seien in §§ 7-9 HeizkostenV geregelt. Um eine verbrauchsabhängige Kostenverteilung zu ermöglichen, müssten nach § 4 Abs. 1 HeizkostenV der anteilige Verbrauch an Wärme und Warmwasser erfasst werden. Diese Regeln seien auf den hier vorliegenden Fall einer gewerblichen Belieferung mit Fernwärme anzuwenden. Da die zentrale Warmwasserversorgungsanlage nicht über einen Wärmezähler verfüge, liege ein Verstoß gegen die aufgezeigten Regeln vor. Denn eine Trennung der Kosten für Wärme und Warmwasser sei so nicht möglich. Folge sei ein Kürzungsrecht des Mieters in Höhe von 15 % des Rechnungsbetrags (§ 12 Abs. 1 Satz 1 Heizkosten V (Rn. 29 der Entscheidungsgründe mit weiteren Nachweisen zur Literatur). Hintergrund: © Dr. Hans Reinold Horst |