Wohnungseigentum: Streitfall
„Hundehaltung“
(ho)
In der Eigentümergemeinschaft besteht ein Hundehaltungsverbot,
das in der Gemeinschaftsordnung geregelt ist. V, Mitglied
der Gemeinschaft, vermietet an M. Im Mietvertrag nimmt er ausdrücklich
auf diese Regelung in der Gemeinschaftsordnung Bezug. Als M dennoch
einen Hund anschafft und in der Wohnung hält, verlangt die
Gemeinschaft von V dafür Sorge zu tragen, dass M seinen Hund
abschafft.
Nach altem Rechtszustand bis zum 30. November 2020 hatte der vermietende
Sondereigentümer dafür zu sorgen, dass auch der Mieter die Regeln
beachtet und die Pflichten erfüllt, die kraft Gesetzes, kraft Vereinbarung
oder kraft Beschlusses in der Eigentümergemeinschaft gelten (§
14 Nr. 2 WEG a. F.). Diese gesetzliche Regelung für Drittnutzer ist
heute nach der WEG Reform ab dem 1. Dezember 2020 entfallen; § 14
Abs. 1 Nr. 1 WEG bezieht sich nur noch auf den Sondereigentümer selbst.
Weil dieses Gebot aber umfassend zu verstehen ist, wird darin auch heute
die Verpflichtung gesehen, dass der vermietende Sondereigentümer
entsprechend auf seinen Mieter einwirkt (AG Pinneberg, Urteil vom 14.9.2021
- 60 C 30/20, IMR 2022, 120; AG Hamburg, Urteil vom 17.8.2021 - 9 C 42/21,
IMR 2022, 121).
Das Problem:
Ein generelles Hundehaltungsverbot kann im Rahmen der
Gemeinschaftsordnung wirksam vereinbart werden (beachte
aber für ein „generelles Haustierverbot“ in der Gemeinschaftsordnung
ablehnend: AG Konstanz, Urteil vom 10.2.2022 - 4 C 397/21 WEG, ZWE 2022,
270 = IMR 2022, 413); unterhalb dieser Schwelle ist ein Beschluss rechtswidrig,
kann aber mangels Anfechtung in Bestandskraft erwachsen (BGH, Beschluss
vom 4.5.1995 - VZBV/95, MJW 1995, 2036). Mietrechtlich ist ein
Tierhaltungsverbot „ohne Wenn und Aber“ allerdings als Formularklausel
unwirksam (BGH, Urteil vom 20.3.2013 - VIII ZR 168/12, ZMR 2013,
618). Abgemahnt werden kann der Mieter deshalb nicht erfolgreich.
Allerdings:
Früher konnte jeder einzelne Wohnungseigentümer gegen den Mieter
vorgehen und Entfernung des Hundes verlangen, weil er durch die verletzte
vereinbarte oder beschlossene Gebrauchsregelung (Hundehaltungsverbot)
in seinem Sondereigentum als beeinträchtigt galt (BGH, Urteil vom
25.10.2019 - V ZR 271/18, ZMR 2020, 202). Heute steht dieses Recht nur
noch der Gemeinschaft zu, nicht mehr dem einzelnen Wohnungseigentümer
(§ 14 Abs. 1 Nr. 1 WEG; BGH, Urteil vom 15.7.2022 - V ZR 127/21,
Rn. 6; BGH, Urteil vom 28.1.2022 - V ZR 86/21, ZfIR 2022, 233). Dies gilt
auch für den Anspruch auf Abwehr und Beseitigung von Störungen
bis hin zur Verpflichtung zur Abschaffung des Hundes aus § 1004 BGB,
der wegen des beeinträchtigten Gemeinschaftseigentums ebenso der
Gemeinschaft zugewiesen ist. Denn im räumlichen Bereich des Sondereigentums
liegt durch die Hundehaltung keine Störung vor, deshalb besteht auch
neben den Rechten der Gemeinschaft kein Anspruch des einzelnen Sondereigentümers
aus § 14 Abs. 2 Nr. 1 WEG). Die Gemeinschaft handelt dabei durch
ihren Verwalter (§§ 9b Abs. 2, 27 WEG).
Lesetipp: Broschüre "Nachbarstreit im Wohnungseigentum",
2. Aufl. 2022, 283 Seiten, DIN A 5 gebunden, ISBN 978-3-96434-028-3, Verlag
Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin ,
Preis 16,95 € inklusive 7 % MwSt. zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
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© Dr. Hans Reinold Horst
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