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Betriebskostenerhöhung - ohne Mietvertrag?
Antwort: Für die Zahlung der Betriebskosten - nicht der „Nebenkosten“ - kommt es deshalb auch nicht auf die für das Mietrecht geltenden Vorschriften an; einschlägig ist nur das, was dazu selbst im Leihvertrag vereinbart ist. Eine mündliche Abrede reicht dafür auch, schriftlich braucht der Vertrag also nicht geschlossen worden zu sein. Anders formuliert: Andererseits gibt es bei einem Leihvertrag anders als im Mietrecht keinerlei Schutz der Wohnungsnutzer vor einer Beendigung des Vertrags. Ist zum Beispiel eine bestimmte Nutzungsdauer für die „geliehene“ Wohnung nicht bestimmt, so kann der Verleiher und Eigentümer die Wohnung jederzeit zurückfordern (§ 604 Abs. 3 BGB). Kündigungsfristen gelten in diesem Falle nicht; auch auf gesetzlich anerkannte Kündigungsgründe kommt es nicht an. Dem Eigentümer und Verleiher kann also geholfen werden. Denn die
gefundene rechtliche Situation eröffnet die Möglichkeit, entweder
eine auskömmliche Abrede über zu zahlende Betriebskosten zu
treffen, oder das Leihverhältnis zu beenden. © Dr. Hans Reinold Horst |