Wohnungseigentum: Bevor
es beim Hausgeld „klemmt“
(ho)
In Wohnungseigentumsanlagen werden Hausgelder, im Mietrecht „Betriebs-
und Verwaltungskosten“ genannt, auf der Basis eines erstellten und
beschlossenen Wirtschaftsplans erhoben, der Hausgeldrücklage zugeführt,
und unterjährig dann bei Fälligkeit der verschiedenen öffentlich-rechtlichen
Abgaben (z. B. Grundsteuer, Straßenreinigung, Müllabfuhr, Niederschlagswasser,
Trink- und Abwasser) oder anderer Rechnungen ausgekehrt. Klar ist dabei,
dass diese Wirtschaftspläne auf der Basis von Vorjahreswerten erstellt
werden. Aktuell kommt es zu hohen Preissteigerungen durch Inflation und
durch Energieverknappung. So manches Mal kommt es dann vor, dass sich
die Wirtschaftspläne als zu knapp kalkuliert erweisen. Die Wohnungseigentümergemeinschaft,
vertreten durch den Verwalter, muss dann so schnell wie möglich reagieren,
damit Mahnungen und Mahngebühren oder sogar Vollstreckungsandrohungen
eines öffentlich-rechtlichen Forderungsgläubigers vermieden
werden. Die Möglichkeiten dazu:
Um finanzielle Engpässe in der Hausgeldrücklage zu vermeiden,
darf der Verwalter über eine Sonderumlage, die zur Deckung gestiegener
Vorauszahlungen die dazu nötige Liquidität sichert, mehrheitlich
beschließen lassen. Der Beschluss muss ausreichend transparent,
also informierend, übersichtlich und verständlich, sein, und
insbesondere die Höhe, die Fälligkeit und den Umlageschlüssel
ausweisen. So sind Wohnungseigentümergemeinschaften befugt, durch
Beschluss weitere Liquiditätsrücklagen neben der Erhaltungsrücklage
zu bilden (AG Lübeck, Urteil vom 18.3.2022 - 35 C 52/21, ZMR 2022,
839). Ausdrücklich für zulässig gehalten werden durch das
genannte Urteil des Amtsgerichts Lübeck solche Liquiditätsumlagen
zum Beispiel, um Engpässe im ersten Quartal eines Jahres bei teilweise
nicht eingehenden fälligen Wohngeldern und noch nicht ausreichend
vorhandenen Wohngeldvorschüssen zu bilden; insbesondere bei zu erwartenden
Erhöhungen von Energiekosten, die unvermittelt (weiter) auftreten
können.
Statt einer Sonderumlage kann auch (erneut) über den Einzelwirtschaftsplan
beschlossen werden. Der Beschluss kann dann erhöhte Zuführungsbeträge
für die Energiekosten vorsehen. Zu zahlende Vorschüsse werden
dann bereits im laufenden Wirtschaftsjahr erhöht. Sie werden mit
der Fassung des Beschlusses fällig (§ 28 Abs. 3 WEG).
Stehen dagegen ausreichende Finanzmittel in der Hausgeldrücklage
zur Verfügung, so darf der Verwalter höhere Vorauszahlungen
an den Energieversorger auskehren; dies zumal dann, wenn sie wie jetzt
aktuell im Winter 2022 von dem Versorgungsunternehmen angefordert werden.
Lesetipp zu Wirtschaftsplan, Jahresabrechnung und Vermögensbericht:
Broschüre "Streit mit dem WEG-Verwalter",
2. Auflage 2022, 16,95 €, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, 202 Seiten, DIN A5, ISBN 978-3-96434-029-0, Haus
& Grund Deutschland Verlag und Service GmbH, Berlin, zu beziehen über
Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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