Betriebskosten: Endlich
entschieden - Kosten des Müllmanagements sind Betriebskosten!
(ho)
Bislang war lebhaft umstritten, ob es sich bei den Kosten eines externen
Dienstleisters für die regelmäßige Kontrolle der Restmüllbehälter
auf korrekte Mülltrennung um umlegbare Betriebskosten handelt. Bei
der häufig fehlerhaften Abfalltrennung geht es dabei auch um die
Kosten einer Nachsortierung von Hand.
Jetzt hat der BGH mit Urteil vom 5.10.2022 (VIII ZR 117/21, BeckRS 2022,
30270 = FD-MietR 2022, 454079) letztinstanzlich entschieden:
Bei beiden Kostenarten handelt es sich um umlegbare Betriebskosten
(§ 2 Nr. 8 BetrkV). Denn der Begriff der Müllbeseitigung sei
weit auszulegen und erfasse die Müllbeseitigung insgesamt. Verschiedene
Mieter hatten sich gegen die Belastung mit derartigen Kosten zuvor erfolglos
gewehrt.
Die Bedeutung dieser Entscheidung ist immens.
Denn jetzt muss man als Vermieter nicht mehr über den Umweg des Schadensersatzes
gehen, um im Falle von „Müllmuffeln“ die angefallenen
Kosten zu liquidieren. Das hätte nämlich jeweils den Nachweis
vorausgesetzt, dass gerade der in Anspruch genommene Mieter auch der Müllmuffel
ist - eine Konsequenz, die in der Praxis in aller Regel nicht oder nur
kaum eingehalten werden konnte. Dieser Nachweis muss nun nicht mehr geführt
werden.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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