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Wohnungseigentum: Eigentümerversammlung und digitale Teilnahme
Das Amtsgericht (AG) München hatte zu klären, ob ein solcher Beschluss zur online-Teilnahme einzelner Versammlungsmitglieder den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder nicht (Urteil vom 27.4.2022 - 1292 C 19128/21, ZMR 2022, 931). Der anfechtende Eigentümer sah seine Rechte durch die Formulierung in diesem Beschluss beschnitten: „Jegliche Übertragungsfehler - gleich auf wessen Verantwortungsbereich dieser beruht - hindert den Fortgang der Eigentümerversammlung nicht. Der online-Teilnehmer ist für einen solchen Fall darauf verwiesen, sich von einer anwesenden Person vertreten zu lassen.“ Der Münchner Amtsrichter sah darin kein Problem: der Gesetzgeber
habe die online-Teilnahme ausdrücklich gestattet. Jeder Eigentümer
habe die Freiheit, über seine Teilnahmeform selbst zu entscheiden.
Müssten Übertragungsfehler oder technische Unterbrechungen zwangsläufig
auch die Versammlung beenden, liefe dies dem gesetzgeberischen Willen,
online-Teilnahmemöglichkeiten zu schaffen, zuwider. Schließlich stoße auch die vorgenommene Wahl der Software
nicht auf Bedenken. Denn da ein verschlüsselter Zugang gewählt
worden sei, seien auch die Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere
der DSGVO, eingehalten. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |