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Wohnungseigentum: Eigentümerversammlung und digitale Teilnahme

Computer - Copyright Sylvia Horst(ho) Die WEG-Reform 2020 ermöglicht es einzelnen Wohnungseigentümern, nach einem entsprechenden Beschluss der Gemeinschaft auch digital per Fernkommunikation an einer Versammlung teilzunehmen (§ 24 Abs. 1 Satz 2 WEG). Eine persönliche Anwesenheit ist nicht mehr vorausgesetzt. Die Versammlung selbst muss aber weiterhin als Präsenzveranstaltung stattfinden, sie ist also insgesamt digital nicht möglich. So weit geht die Beschlusskompetenz auch jetzt nicht. Das Recht des Wohnungseigentümers, selbst physisch an der Versammlung teilzunehmen, bleibt unangetastet.

Das Amtsgericht (AG) München hatte zu klären, ob ein solcher Beschluss zur online-Teilnahme einzelner Versammlungsmitglieder den Grundsätzen ordnungsgemäßer Verwaltung entspricht oder nicht (Urteil vom 27.4.2022 - 1292 C 19128/21, ZMR 2022, 931). Der anfechtende Eigentümer sah seine Rechte durch die Formulierung in diesem Beschluss beschnitten: „Jegliche Übertragungsfehler - gleich auf wessen Verantwortungsbereich dieser beruht - hindert den Fortgang der Eigentümerversammlung nicht. Der online-Teilnehmer ist für einen solchen Fall darauf verwiesen, sich von einer anwesenden Person vertreten zu lassen.“

Der Münchner Amtsrichter sah darin kein Problem: der Gesetzgeber habe die online-Teilnahme ausdrücklich gestattet. Jeder Eigentümer habe die Freiheit, über seine Teilnahmeform selbst zu entscheiden. Müssten Übertragungsfehler oder technische Unterbrechungen zwangsläufig auch die Versammlung beenden, liefe dies dem gesetzgeberischen Willen, online-Teilnahmemöglichkeiten zu schaffen, zuwider.
Der Verwalter sei seiner Aufgabe, für die Organisation und Durchführung der Eigentümerversammlung und damit auch für die Wahl der Kommunikationsmittel bzw. der Software zu sorgen, nachgekommen. Es sei lebensfremd, dies einzelnen Wohnungseigentümern zu überlassen. Eine Bündelung im Beschluss sei daher unvermeidlich.

Schließlich stoße auch die vorgenommene Wahl der Software nicht auf Bedenken. Denn da ein verschlüsselter Zugang gewählt worden sei, seien auch die Vorschriften des Datenschutzes, insbesondere der DSGVO, eingehalten.
Ergebnis: Die Anfechtungsklage scheitert, „der Schuss des anfechtenden Eigentümers, über diesen Hebel sämtliche Versammlungsbeschlüsse zu kippen, geht nach hinten los.“

Lesetipp:
Broschüre "Streit mit dem WEG-Verwalter", 2. Auflage 2022, 16,95 €, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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