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Generalvollmacht: Interessenwahrnehmung geschuldet, nicht aber persönliche Pflege

Paragraphen(ho) Ehefrau F und Ehemann M haben sich gegenseitig als Generalbevollmächtigte für den jeweils Anderen eingesetzt. F erkrankt an paranoider Schizophrenie. Das Betreuungsgericht setzt eine Betreuerin mit dem Aufgabenkreis Aufenthaltsbestimmung, Entscheidung über Unterbringungen und freiheitsentziehende Maßnahmen, Gesundheitssorge, Vermögensangelegenheiten, Vertretung gegenüber Behörden und Sozialversicherungsträgern sowie Wohnungsangelegenheiten ein, obwohl F ihren Mann M mit einer Generalvollmacht zur Wahrnehmung ihrer Angelegenheiten bevollmächtigt hat. Die Betreuerin sorgt mit gerichtlicher Genehmigung für eine geschlossene Unterbringung. F beantragt, im Hinblick auf die erteilte Vorsorgevollmacht zugunsten von M, die gerichtliche Betreuung aufzuheben oder ihren Ehemann zum Betreuer zu bestellen.

Der BGH ist in letzter Instanz zur Entscheidung berufen - und gibt den Anträgen statt (BGH, Beschluss vom 16.11.2022 - XII ZB 212/22, juris). Die gerichtliche Betreuung sei aufzuheben, ein Anordnungsgrund liege nicht vor. Der betreuende Ehemann M habe sich rechtskonform verhalten. Die Entscheidung im Tenor wörtlich: „Soweit in einer Vorsorgevollmacht keine anderweitigen Regelungen enthalten sind, berechtigt die Vorsorgevollmacht den Bevollmächtigten nur zur rechtlichen Vertretung, verpflichtet ihn aber nicht zur persönlichen Betreuung des Vollmachtgebers. Der Vorsorgebevollmächtigte hat nur die notwendigen tatsächlichen Hilfen zu besorgen, nicht jedoch selbst zu leisten“.

Will heißen: Selbst pflegen müssen Bevollmächtigte nicht. Notwendige Hilfen müssen sie nur organisieren und besorgen. Mangels anderweitiger Bestimmungen in der Generalvollmacht wird auch keine persönliche Assistenz im Alltag geschuldet, sondern nur ein regelmäßiger persönlicher Kontakt, um die Betreueraufgaben wahrnehmen zu können. Allein der Vollmachtgeber darf sich seinen Bevollmächtigten aussuchen. Rechtlich kann dies nur aufgehoben werden, wenn der Bevollmächtigte nicht zum Wohle des Vollmachtgebers handeln kann oder will. Vor allem darf die bevollmächtigte Vertrauensperson nur regeln, was der Bevollmächtige wünscht. Das gilt insbesondere im Falle einer erteilten Bankvollmacht, die neben der Generalvollmacht rein aus pragmatischen Gründen auch als institutseigene Vollmacht vorliegen sollte.
Natürlich gilt all dies nicht nur im Fall entstandener paranoider Schizophrenie, sondern in jedem Fall, in dem aus Alters- -und/oder aus Krankheitsgründen eine Generalvollmacht greift.

Lesetipp zur General- und Bankvollmacht: Broschüre Übertragung und Vererbung von Grundbesitz, 4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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