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Mietkaution: „Hans im Glück!“
Das AG Köln gibt dem Klageanspruch statt und verurteilt zur Zahlung des vollen Aktienwertes (Urteil vom 19.7.2022 - 203 C 199/21, WuM 2023, 18 mit Anmerkung von Börstinghaus). Der Anspruch ergebe sich aus der vertraglichen Sicherungsabrede, mit der die Kaution vereinbart worden sei. Danach stehe der Tochter als Erbin der Mieterin - ihrer Mutter - ein Anspruch auf Herausgabe der Mietsicherheit in Form des vereinbarten Aktienpaketes zu. Die formularvertraglich vereinbarte Ersetzungsbefugnis zugunsten der Vermieterin, eventuelle Kursgewinne der Aktien für sich verwenden zu dürfen, verstoße gegen § 551 Abs. 3 Satz 3, Abs. 4 BGB. Danach sind Vereinbarungen zum Nachteil des Mieters von gesetzlichen Vorgaben zur Kaution abweichen, unwirksam. Der Auszahlungsanspruch umfasse daher neben etwaigen Dividenden auch sämtliche Kursgewinne während der Vertragslaufzeit. Entscheidend sei immer die aktuelle valutierende Höhe des Kautionswertes in seiner Eigenschaft als Fremdgeld für den Vermieter. Ergänzend ist anzumerken:
Sind die Anlagen spekulativ, so trifft den Mieter keine Nachschusspflicht. Denn er hat seine Kaution in der geschuldeten Höhe ja einmal geleistet. Das bedeutet zum Beispiel, dass der Mieter bei fallenden Aktienkursen das Depot nicht auffüllen muss. Spiegelbildlich dazu muss der Vermieter bei steigenden Kursen während des laufenden Mietverhältnisses auch nichts auszahlen; anders aber im Falle eines Kursgewinnes dann, wenn das Mietverhältnis beendet ist. Bei dem immer noch „schwächelnden“ EZB-Zins nach langjähriger 0-Zinsphase verzeichnet die Praxis eine Neigung von Banken und Sparkassen zur Anlage von Mietkautionen in der klassischen Form eines Sparbuches „gegen Null“ tendierend. Dies befeuerte bislang den Trend, Mietsicherheiten auch einmal unkonventionell anzulegen. Bei der augenblicklichen Marktlage mit drohender Rezession dürfte sich dieser Trend wieder abkühlen. Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |