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Beschädigungen in der Mietwohnung

Beschädigte Jalousie - Copyright Sylvia HorstDie Pflicht des Mieters zum Ersatz eingetretener Beschädigungen in der Wohnung hat zunächst mit seiner etwaigen Renovierungsverpflichtung nichts zu tun. Diese Fälle bilden ein ganz eigenes Kapitel. Aber:
Es muss sich zunächst einmal wirklich um Beschädigungen handeln und nicht nur um Abnutzungen, die als Folge einer vertragsgerechten Nutzung der Wohnung oder altersbedingt entstanden sind. In diesem Fallgruppen greift nämlich die Instandsetzungspflicht des Vermieters auf seine Kosten (§ 538 BGB).
Als Beispiel von zurechenbaren Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch werden angesehen:

  • Übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung der Wohnung
  • Beschädigung durch Unachtsamkeit
  • nicht ordnungsgemäße oder nicht fachgerechte Renovierung, als Anspruch abzugrenzen vom Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
  • nicht erforderliches oder übermäßiges Anbohren von Fliesen
  • Schäden durch vom Mieter festverklebte Teppichböden
  • Nikotinablagerungen an Tapeten, Decken und Farbflächen durch extremes Rauchen (Raucherexzess; LG Paderborn, NZM 2000, S. 710 f; LG Köln, NZM 1999, S. 456 f; a.A. LG Köln, WM 2001, S. 46), soweit sie durch Renovierungen in normalem Umfang nicht beseitigt werden können.

Nur Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen Gebrauch (§ 538 BGB), für die der Mieter nicht einstehen muss, sind zum Beispiel:

  • Die normale Abnutzung eines Teppichbodens durch Laufstraßen, die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehen oder durch Druckstellen von Möbelstücken (OLG Hamm, WuM 1992, S. 248).
  • Die normale Abnutzung eines Parketts oder eines Kunststoffbodens, die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, insbesondere geringfügige Kratzer im Parkett (LG Berlin, GE 1996, S. 925) sowie geringfügige Eindrücke und Flecken eines Kunststoffbodens, nicht aber Nutzungserscheinungen, die das Abschleifen und Versiegeln eines Parketts erfordern sowie erhebliche Löcher oder Kratzer oder schließlich Wasserschäden.
  • Das Anbringen von Dübellöchern in Fliesenwänden oder –boden von Bad, WC oder Küche, soweit es zur Befestigung üblicher Einrichtungen in diesen Räumlichkeiten dient, insbesondere, wenn ein Bad ohne die üblichen Installationen vermietet wird (LG Berlin, GE 2002, S. 261); unter üblichen Einrichtungen versteht man z.B. Handtuch- oder Badetuchhalter sowie Seifenschalen und Spiegel. Die Anzahl der von einem Mieter angebrachten Dübellöcher in Fliesen muss sich im Üblichen und erforderlichen Umfang bewegen, nicht aber das übermäßige Anbringen von Dübellöchern in Fliesen.
  • Leichte Beschädigungen von Sanitärinstallationen wie Waschbecken und Badewannen, also geringfügige oberflächliche Absplitterungen oder altersbedingt gerissene undichte Silikonabdichtungen am Badewannenrand nach mehrjähriger Mietdauer (AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 – 21 C 0269/05; MietRB 2008, 262 = NZM 2008, 247; BGH, Urteil vom 20.10.2021 - IV ZR 236/20;). Verfärbte Silikonfugen durch exzessives Rauchen können zum Schadensersatz des Mieters führen (LG Koblenz, Urteil vom 27. Oktober 2005 – 14 S 76/05, ZMR 2006, 288).
  • Verfärbte Badewannen- oder Waschbeckenfugen sowie leicht verfärbte und verkalkte Duschköpfe und Duschschläuche, in Gegenden mit stark kalkhaltigem Wasser (AG Köln, WuM 1995, S. 312).
  • Mustertapeten mit floralem Muster, wenn diese farblich unaufdringlich und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind, nicht aber altrosafarbene intensiv gestaltete Mustertapeten (LG Berlin, Urteil vom 05.01.2007 – 65 S 224/06, NZM 2007, S. 801),

nicht aber

  • ungewöhnliche Anstriche wie eine kunterbunt renovierte Wohnung (KG, Urteil vom 09.06.2005 – 8 U 211/04, NZM 2005, S. 663);
  • als vertragswidrig wurde auch ein poppig bunter Anstrich der Räume mit grüner, roter oder blauer Farbe (AG Burgwedel, Urteil vom 30.09.2005 – 73 C 123/05, WuM 2005, S. 771),
  • ein roter Volltonanstrich im Schlafzimmer (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2007 – 2-11 S 125/06, NJW-RR 2008, S. 24)
  • sowie das Streichen von Türen oder Heizrohren in Violett oder Türkis (AG Landshut, 3 C 1594/07) bewertet.
  • Ebenso soll es vertragswidrig sein, wenn die Farbe mit Schwämmen in Wischtechnik aufgebracht wurde oder sonstige ungewöhnliche Strukturen wie z.B. eine Marmorierung aufweist (AG Hamburg, 48 C 145/05).

Dagegen soll das Tapezieren eines Kinderzimmers mit einer Harry-Potter-Bordüre noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen, wenn der Mieter eine unrenoviert übergebene Wohnung renovieren musste (LG Berlin, 62 S 87/05). Gleiches soll für das Anbringen einer Mustertapete mit Sternchen im Kinderzimmer gelten (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2007 – 2-11 S 125/06, NJW-RR 2008, S. 24).

Dann:
Handelt es sich um Beschädigungen, die mit Malerarbeiten beseitigt werden, soll es doch wieder auf die Verpflichtung des Mieters zur Renovierung ankommen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010 – VIII ZR 50/09; BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08). Besteht sie auf der Basis einer wirksamen Vertragsklausel, kann Schadensersatz auch in Geld verlangt werden. Besteht sie nicht, kann es beim Schadensersatz nur um Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener Schäden gehen, die zusätzlich zur normalen Malerarbeiten notwendig sind.

Achtung: Kurze Verjährungsfrist beachten
Besonders hinzuweisen ist auf eine nur 6-monatige Verjährungsfrist für Ansprüche auf Vornahme von Renovierungsarbeiten und auf Schadensersatz bei unterlassener Ausführung, aber auch auf Schadensersatz wegen Beschädigungen oder Verschlechterungen der Mieträume. Die Frist beginnt mit Rückgabe der Mieträume (§ 548 Abs. 1 Satz 1 BGB), nicht erst mit Vertragsende!

© Dr. Hans Reinold Horst

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