Beschädigungen
in der Mietwohnung
Die
Pflicht des Mieters zum Ersatz eingetretener Beschädigungen in der
Wohnung hat zunächst mit seiner etwaigen Renovierungsverpflichtung
nichts zu tun. Diese Fälle bilden ein ganz eigenes Kapitel. Aber:
Es muss sich zunächst einmal wirklich um Beschädigungen handeln
und nicht nur um Abnutzungen, die als Folge einer vertragsgerechten Nutzung
der Wohnung oder altersbedingt entstanden sind. In diesem Fallgruppen
greift nämlich die Instandsetzungspflicht des Vermieters auf seine
Kosten (§ 538 BGB).
Als Beispiel von zurechenbaren Schäden durch vertragswidrigen Gebrauch
werden angesehen:
- Übermäßige Inanspruchnahme oder Vernachlässigung
der Wohnung
- Beschädigung durch Unachtsamkeit
- nicht ordnungsgemäße oder nicht fachgerechte Renovierung,
als Anspruch abzugrenzen vom Schadensersatz wegen unterlassener Schönheitsreparaturen
- nicht erforderliches oder übermäßiges Anbohren von
Fliesen
- Schäden durch vom Mieter festverklebte Teppichböden
- Nikotinablagerungen an Tapeten, Decken und Farbflächen durch
extremes Rauchen (Raucherexzess; LG Paderborn, NZM 2000, S. 710 f; LG
Köln, NZM 1999, S. 456 f; a.A. LG Köln, WM 2001, S. 46), soweit
sie durch Renovierungen in normalem Umfang nicht beseitigt werden können.
Nur Verschlechterungen der Mietsache durch vertragsgemäßen
Gebrauch (§ 538 BGB), für die der Mieter nicht einstehen muss,
sind zum Beispiel:
- Die normale Abnutzung eines Teppichbodens durch Laufstraßen,
die durch die vertragsgemäße Nutzung entstehen oder durch
Druckstellen von Möbelstücken (OLG Hamm, WuM 1992, S. 248).
- Die normale Abnutzung eines Parketts oder eines Kunststoffbodens,
die durch den vertragsgemäßen Gebrauch entsteht, insbesondere
geringfügige Kratzer im Parkett (LG Berlin, GE 1996, S. 925) sowie
geringfügige Eindrücke und Flecken eines Kunststoffbodens,
nicht aber Nutzungserscheinungen, die das Abschleifen und Versiegeln
eines Parketts erfordern sowie erhebliche Löcher oder Kratzer oder
schließlich Wasserschäden.
- Das Anbringen von Dübellöchern in Fliesenwänden oder
–boden von Bad, WC oder Küche, soweit es zur Befestigung
üblicher Einrichtungen in diesen Räumlichkeiten dient, insbesondere,
wenn ein Bad ohne die üblichen Installationen vermietet wird (LG
Berlin, GE 2002, S. 261); unter üblichen Einrichtungen versteht
man z.B. Handtuch- oder Badetuchhalter sowie Seifenschalen und Spiegel.
Die Anzahl der von einem Mieter angebrachten Dübellöcher in
Fliesen muss sich im Üblichen und erforderlichen Umfang bewegen,
nicht aber das übermäßige Anbringen von Dübellöchern
in Fliesen.
- Leichte Beschädigungen von Sanitärinstallationen wie Waschbecken
und Badewannen, also geringfügige oberflächliche Absplitterungen
oder altersbedingt gerissene undichte Silikonabdichtungen am Badewannenrand
nach mehrjähriger Mietdauer (AG Bremen, Urteil vom 24.05.2007 –
21 C 0269/05; MietRB 2008, 262 = NZM 2008, 247; BGH, Urteil vom 20.10.2021
- IV ZR 236/20;). Verfärbte Silikonfugen durch exzessives Rauchen
können zum Schadensersatz des Mieters führen (LG Koblenz,
Urteil vom 27. Oktober 2005 – 14 S 76/05, ZMR 2006, 288).
- Verfärbte Badewannen- oder Waschbeckenfugen sowie leicht verfärbte
und verkalkte Duschköpfe und Duschschläuche, in Gegenden mit
stark kalkhaltigem Wasser (AG Köln, WuM 1995, S. 312).
- Mustertapeten mit floralem Muster, wenn diese farblich unaufdringlich
und vom Muster her zurückhaltend gestaltet sind, nicht aber altrosafarbene
intensiv gestaltete Mustertapeten (LG Berlin, Urteil vom 05.01.2007
– 65 S 224/06, NZM 2007, S. 801),
nicht aber
- ungewöhnliche Anstriche wie eine kunterbunt renovierte Wohnung
(KG, Urteil vom 09.06.2005 – 8 U 211/04, NZM 2005, S. 663);
- als vertragswidrig wurde auch ein poppig bunter Anstrich der Räume
mit grüner, roter oder blauer Farbe (AG Burgwedel, Urteil vom 30.09.2005
– 73 C 123/05, WuM 2005, S. 771),
- ein roter Volltonanstrich im Schlafzimmer (LG Frankfurt/Main, Urteil
vom 31.07.2007 – 2-11 S 125/06, NJW-RR 2008, S. 24)
- sowie das Streichen von Türen oder Heizrohren in Violett oder
Türkis (AG Landshut, 3 C 1594/07) bewertet.
- Ebenso soll es vertragswidrig sein, wenn die Farbe mit Schwämmen
in Wischtechnik aufgebracht wurde oder sonstige ungewöhnliche Strukturen
wie z.B. eine Marmorierung aufweist (AG Hamburg, 48 C 145/05).
Dagegen soll das Tapezieren eines Kinderzimmers mit einer Harry-Potter-Bordüre
noch im Rahmen des vertragsgemäßen Gebrauchs liegen, wenn der
Mieter eine unrenoviert übergebene Wohnung renovieren musste (LG
Berlin, 62 S 87/05). Gleiches soll für das Anbringen einer Mustertapete
mit Sternchen im Kinderzimmer gelten (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 31.07.2007
– 2-11 S 125/06, NJW-RR 2008, S. 24).
Dann:
Handelt es sich um Beschädigungen, die mit Malerarbeiten
beseitigt werden, soll es doch wieder auf die Verpflichtung
des Mieters zur Renovierung ankommen (BGH, Urteil vom 20. Januar 2010
– VIII ZR 50/09; BGH, Urteil vom 18. Februar 2009 - VIII ZR 166/08).
Besteht sie auf der Basis einer wirksamen Vertragsklausel, kann Schadensersatz
auch in Geld verlangt werden. Besteht sie nicht, kann es beim Schadensersatz
nur um Maßnahmen zur Beseitigung eingetretener Schäden gehen,
die zusätzlich zur normalen Malerarbeiten notwendig sind.
Achtung: Kurze Verjährungsfrist beachten
Besonders hinzuweisen ist auf eine nur 6-monatige Verjährungsfrist
für Ansprüche auf Vornahme von Renovierungsarbeiten und auf
Schadensersatz bei unterlassener Ausführung, aber auch auf Schadensersatz
wegen Beschädigungen oder Verschlechterungen der Mieträume.
Die Frist beginnt mit Rückgabe der Mieträume (§ 548 Abs.
1 Satz 1 BGB), nicht erst mit Vertragsende!
© Dr. Hans Reinold Horst
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