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Energiewende: häufig gestellte Fragen
Häufig gestellte Fragen:Angst, Verunsicherung und nicht selten auch Wut sind bei den Betroffenen groß. Das ist durchaus verständlich. Können wir unsere Häuser denn überhaupt noch halten, so fragen sich insbesondere ältere und damit nicht mehr so einkommensstarke Eigentümer. Hier einige Fragen aus dem Beratungsgeschäft: 1. In meinem Mietshaus betreibe ich eine Gas- oder Ölheizung. Welche Pflichten treffen mich, wenn die Heizung alt ist? Ist sie noch nicht 30 Jahre alt, darf sie weiterbetrieben und im Falle
einer Störung auch repariert werden. Ist sie nicht mehr reparabel
und muss sie deshalb ausgetauscht werden, sieht der Gesetzesentwurf im
Falle einer gewählten Wärmepumpe oder eines Fernwärmeanschlusses
Übergangsfristen vor, in denen noch fossile Brennwertheizungen „ersatzweise“
eingesetzt werden können. Unabhängig davon sollte überlegt werden, ob man bereits im Jahre 2023 noch ohne die skizzierten technischen Beschränkungen eine Modernisierung der Heizungsanlage plant und umsetzt. Energieberater begleiten beim Thema „Förderung“, so Thomas Bertram, Verbraucherzentrale NRW im WDR 5 Morgenecho - Interview. 07.03.2023. Eine erste eigene Übersicht gewinnt man auf den Internetseiten der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) und des Bundesamts für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle (BAFA), bzw. auf den Onlineportalen der landeseigenen Förderbanken (z. B. NBank für Niedersachsen; NRW-Bank für Nordrhein-Westfalen). 2. Was gilt bei einer noch ziemlich neuen Gas- oder Ölheizung? Eine funktionierende Heizung muss nicht getauscht werden, erst recht
dann nicht, wenn sie noch relativ neu ist. Sie kann weiterhin betrieben
und repariert werden. Erwägenswert erscheint aber die Überlegung, wie man vorhandene fossile Brennwertsysteme mit Technik zur regenerativen Energiegewinnung unterstützen kann, so zum Beispiel mit einer Solarthermie-Anlage, die die Wärme aus der Sonne speichert und über Wärmespeicher wieder an die Heizung und den Warmwasserkreislauf abgibt, oder mit einer Photovoltaikanlage, die Wärmeenergie in Strom umwandelt. Auch die Wärmepumpe kann kombiniert werden. Die schon angeratene Wirtschaftlichkeitsberechnung (ersparte Kosten durch den ersparten Verbrauch fossiler Energie gegenüber Anschaffung- und Betriebskosten der neuen Technik) ist in jedem Fall durchzuführen. Schließlich noch ein Hinweis auf das geplante „Aus“ für den Betrieb fossiler Heiztechnik im Jahre 2045; hier sollte im Wege einer Modernisierungsplanung und Umsetzung ein staatlich aufgegebener Umbau „nicht auf den letzten Drücker“ erfolgen. Andernfalls laufen Zeit und Preise möglicherweise davon. 3. Als Vermieter habe ich bereits eine Wärmepumpe installieren lassen. Muss ich mich jetzt trotzdem um das neue Gesetz kümmern? Ist eine Wärmepumpe - Erdwärmepumpe oder Luftwärmepumpe - bereits eingesetzt und deckt sie den vollen Energiebedarf oder zumindest 65 % davon, ist nichts zu veranlassen. Häufig berichtet die Praxis aber darüber, dass insbesondere Erdwärmepumpen bei niedrigen Außentemperaturen die notwendige Heizleistung nicht abgeben können. Dann gebietet zwar der „Habeck-Entwurf“ kein Tätigwerden, wohl aber der eigene „Wohlfühlfaktor“. Ob man dann zusätzlich in Kombination zum Beispiel mit einer Photovoltaikanlage arbeitet oder Gebäudehülle, Fenster, Türen und Dach stärker dämmt, ist eine Einzelfallfrage - sowohl in technischer wie insbesondere auch in wirtschaftlicher Hinsicht. Baurechtlich gibt es im Übrigen keine Abstandsflächen mehr für Wärmepumpen zur Grundstücksgrenze des Nachbarn. Im Falle kleinerer Grundstücke, engerer Bebauungen oder ungünstigerer Schallverhältnisse sollte man aber die von den Pumpen ausgehenden Geräuschemissionen bedenken; sie können dann schnell zum Streit unter Nachbarn führen. Die bislang dazu ergangene Rechtsprechung legt dafür ein beredtes Zeugnis ab. 4. Gibt es eine Pflicht zur Prüfung und Optimierung der Heizung? Schon aktuell verpflichtet die Verordnung zur Sicherung der Energieeinsparung über mittelfristig wirksame Maßnahmen vom 23.9.2022 zu einem Heizungsscheck in Form einer Prüfung und optimierten Heizungseinstellung einschließlich eines hydraulischen Abgleichs bei Mehrfamilienhäusern ab 6 Wohneinheiten. Sie ist seit dem 1. Oktober 2022 in Kraft (BGBl. I/Nr. 34/2022, Seite 1530 ff.) und gilt bis zum 30. September 2024. Arbeitet die Heizungsanlage mit Wasser als Wärmeträger und ist sie vor dem 1. Oktober 2009 eingebaut worden, ist eine Pflicht zur Heizungsprüfung und Heizungsoptimierung, bis zum 1. Oktober 2027 zu erfüllen, vorgesehen. Wurde die Anlage nach dem 1. Oktober 2009 in Betrieb genommen, darf seit dem Einbau 15 Jahre lang abgewartet werden. Danach ist sie innerhalb eines Jahres nach Ablauf der genannten Frist zu prüfen und zu optimieren. Für neu eingebaute Heizungen sieht der Entwurf Vorgaben zur Durchführung eines hydraulischen Abgleichs vor. 5. Gibt es Besonderheiten für Wohnungseigentümergemeinschaften? Ja, hier hält der Entwurf Überraschungen in Form von Sonderregelungen
bereit (§ 71 l GEG-E). Zunächst wird der Verwalter bei Wohnungen
mit Etagenheizung in die Pflicht genommen. Er muss bis zum 31. März
2024 die Sondereigentümer auffordern alle Informationen mitzuteilen,
die für die Planung einer Zentralheizung mit Warmwasseraufbereitung
notwendig sind (zu den Informationsdetails vergleiche § 71 l Abs.
1 Satz 2 GEG-E). Die so gesammelten Informationen hat der Verwalter zu
koordinieren und an die Gemeinschaft zu kommunizieren (§ 72 l Abs.
2 GEG-E). Steht der Tausch einer Etagenheizung an, hat der Verwalter eine
Eigentümerversammlung einzuberufen, um ein Konzept zur Umsetzung
der energetischen Anforderungen an die neue Heiztechnik (mindestens 65
% EE, maximal 35 % FE) zu beschließen (§ 72 l Abs. 4 GEG-E;
beachte die zu § 25 Abs. 1 WEG abweichenden Stimmquoren in §
71 l Abs. 5 GEG-E). Die Kostenverteilung regelt Abs. 6 der Vorschrift,
das Verfahren für Gebäude mit zentraler Wärmeversorgung
Abs. 8. Bei all dem werden auch die Kompetenzen des Verwalters im Innenverhältnis
zur Gemeinschaft der Wohnungseigentümer abweichend von § 27
Abs. 2 WEG speziell geregelt (§ 71 l Abs. 9 GEG-E). Anders als nach
der zitierten Grundnorm können sie nach Satz 1 der Vorschrift durch
die Gemeinschaft nicht eingeschränkt werden. Satz 2 der Vorschrift
beinhaltet einen gesetzlichen Anspruch auf Sondervergütung für
den Verwalter, soweit nicht bereits im Verwaltervertrag für derartige
Maßnahmen geregelt. 6. Wenn ich jetzt im Jahre 2023 in eine neue Heiztechnik investiere, bin ich dann schon an bestimmte Energieträger und damit an bestimmte technische Vorgaben gebunden? Nein, die einschränkenden technischen Vorgaben des „Habeck-Entwurfs“ sollen erst ab dem 1. Januar 2024 gelten (§§ 71 ff GEG-E in Verbindung mit Art. 4 Abs. 1 des Gesetzes zur Änderung des Gebäude-Energie-Gesetzes und mehrerer Verordnungen zur Umstellung der Wärmeversorgung auf erneuerbare Energien - Stand 15.2. / 7.3.2023). 7. Angenommen, ich entschließe mich zum Einbau einer neuen Heiz- und Warmwasseraufbereitung. Kann ich meine Mieter an den Kosten beteiligen? Erzielen Sie eine Energieeinsparung oder verbessern Sie den Wohnkomfort,
liegt mietrechtlich eine Modernisierung vor (§ 555 b Nr. 1, 2 und
4 BGB). Ob Sie unter Umständen zu diesem Schritt von Gesetzes wegen
sogar gehalten sind, bleibt unbeachtlich. Denn eine Modernisierung liegt
auch vor, wenn sie auf gesetzlichen Vorgaben beruht und Sie sich also
nicht freiwillig dazu entschließen können (§ 555 b Nr.
6 BGB; Modernisierung aus Umständen, die vom Vermieter nicht zu vertreten
sind). Entweder Sie einigen sich zu den Details einschließlich einer
nachfolgenden Mieterhöhung mit Ihrem Mieter auf der Grundlage einer
zweiseitigen Vereinbarung (Modernisierungsvereinbarung; § 555 f BGB),
oder Sie gehen einseitig vor. Dann müssen Sie mindestens 3 Monate
vor Baubeginn dem Mieter schriftlich ankündigen, was Sie wann vorhaben,
wie lange die Baumaßnahmen voraussichtlich dauern, müssen den
Effekt einer Modernisierung erläutern, und bereits hier Auswirkungen
in Form einer erhöhten Miete und eines veränderten Betriebskostenniveaus
darstellen, berechnen und erläutern. Nach Beendigung der Baumaßnahme
können Sie dann schriftlich die Miete modernisierungsbedingt erhöhen.
Von dem so gebildeten Mietaufschlag auf die Jahresmiete errechnen Sie
den Aufschlag auf die Monatsmiete und danach auf den Quadratmeter des
vermieteten Wohnraums monatlich. Achtung: 8. Welche Betriebskosten muss der Mieter dann tragen? Wird auf neue Heiztechnik umgestellt, muss der Mieter nicht alle anfallenden Kosten verbrauchter Heizungsenergie tragen (§ 71 m Abs. 1 und 2 GEG-E). Er trägt bei Heizungen, betrieben mit einem gasförmigen Brennstoff, mit einem biogenen Anteil oder mit Wasserstoff, nur die Kosten des verbrauchten Brennstoffs bis zu der Höhe des Grundversorgungstarifs für Erdgas auf Basis des Grund- und Arbeitspreises, der in dem jeweiligen Netzgebiet gilt. Im Falle eines Direktversorgungsvertrags regelt § 71 m Abs. 1 Satz 2 GEG-E einen Ersatzanspruch des Mieters gegenüber dem Vermieter in Höhe der Differenz zu den ihm direkt in Rechnung gestellten Kosten. Andernfalls ist bei entsprechend gewähltem Heizsystem mit biogenen festen oder flüssigen Brennstoffen der jährliche Durchschnittspreis des ersetzten fossilen Brennstoffs zugrunde zu legen, wenn der Preis des biogenen Brennstoffs pro Energieeinheit höher ist als der Preis des ersetzten fossilen Brennstoffs. © Dr. Hans Reinold Horst |