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Chancen des Vermieters auf Wohnungsrenovierung beim „Bürgergeld“?(ho) Auch nach Einführung des „Bürgergeldes“ am 1. Januar 2023 als Ersatz für das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich „Hartz-IV“ genannt, gelten für die Frage, ob der Sozialhilfeträger Renovierungskosten übernehmen muss, die bisherigen Grundsätze. Weiterhin existiert parallel
Für alle genannten Bereiche der Sozialhilfe lässt sich festhalten, dass Renovierungskosten zu den Kosten der Unterkunft zählen und deshalb nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen (z. B. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einschlägig sind § 22 SGB II und §§ 35, 35 a SGB XII. Ohne Belang bleibt, ob es sich um Renovierungskosten handelt, die während
des laufenden Mietverhältnisses anfallen, oder um Kosten im Zusammenhang
mit der Beendigung eines Mietvertrags bei notwendig werdender Auszugsrenovierung. Zur Kostenübernahme ist ein formloser Antrag notwendig, der den
Anlass der Renovierung kennzeichnet und die Materialkosten zusammenstellt.
Handwerkerkosten werden in aller Regel nicht übernommen. Ausnahmen
können sich im Fall vorliegender körperlicher Einschränkungen
ergeben, durch die die eigene Ausführung von Renovierungsarbeiten
unmöglich wird. © Dr. Hans Reinold Horst |