Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Wohnungsrenovierung beim „Bürgergeld“?

Chancen des Vermieters auf Wohnungsrenovierung beim „Bürgergeld“?

(ho) Auch nach Einführung des „Bürgergeldes“ am 1. Januar 2023 als Ersatz für das Arbeitslosengeld II, umgangssprachlich „Hartz-IV“ genannt, gelten für die Frage, ob der Sozialhilfeträger Renovierungskosten übernehmen muss, die bisherigen Grundsätze. Weiterhin existiert parallel

  • das „Bürgergeld“ nach dem Sozialgesetzbuch II - Art. 1 des Zwölften Gesetzes zur Änderung des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch und anderer Gesetze - Einführung eines Bürgergeldes (Bürgergeld-Gesetz vom 16.12.2022; BGB l. I/2022, S. 2328 ff ) für Menschen, die dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen,
  • die Sozialhilfe nach dem Sozialgesetzbuch XII - Art. 5 des vorgenannten Gesetzes (BGB l. I/2022, S. 2328, 2340 ff), für Menschen, die wegen Arbeitsunfähigkeit oder erreichtem Rentenalter dem Arbeitsmarkt nicht zur Verfügung stehen, und schließlich
  • die Grundsicherung für Rentenempfänger.

Für alle genannten Bereiche der Sozialhilfe lässt sich festhalten, dass Renovierungskosten zu den Kosten der Unterkunft zählen und deshalb nicht aus dem Regelsatz bestritten werden müssen (z. B. § 22 Abs. 2 Satz 1 SGB II). Einschlägig sind § 22 SGB II und §§ 35, 35 a SGB XII.

Ohne Belang bleibt, ob es sich um Renovierungskosten handelt, die während des laufenden Mietverhältnisses anfallen, oder um Kosten im Zusammenhang mit der Beendigung eines Mietvertrags bei notwendig werdender Auszugsrenovierung.
Übernommen werden die tatsächlich nachgewiesenen Kosten in „angemessenem“ Umfang für Tapeten, Wand- und Deckenfarbe, Farben bzw. Lacke für Heizung und Tür- und Fensterrahmen, Pinsel und Spachtelmasse. Nähere Eingrenzungen dazu sind der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts zu entnehmen; vgl. BSG, Beschluss vom 29. Juni 2020 – B 8 SO 18/20 B, juris Rn. 6 der Entscheidungsgründe).
Allerdings gilt all dies nur dann, wenn der Umzug mit Zustimmung des Sozialhilfeträgers erfolgt. Liegt sie nicht vor, werden Renovierungskosten anlässlich des Auszugs oder Umzuges auch nicht übernommen.

Zur Kostenübernahme ist ein formloser Antrag notwendig, der den Anlass der Renovierung kennzeichnet und die Materialkosten zusammenstellt. Handwerkerkosten werden in aller Regel nicht übernommen. Ausnahmen können sich im Fall vorliegender körperlicher Einschränkungen ergeben, durch die die eigene Ausführung von Renovierungsarbeiten unmöglich wird.
Vermieter werden aus diesen Sachzusammenhängen ihre Schlüsse ziehen, was die Heranziehung des Sozialhilfe empfangenden Mieters zu Renovierungsarbeiten bei Vertragsende angeht.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank