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Erbrecht: Umschreibung ererbter Grundstücke - Grundlage?(ho)
Ehefrau E beerbt ihren verstorbenen Mann M. Zum Nachlass gehört ein
Grundstück. Erbin E besinnt sich deshalb auf eine notariell beglaubigte Generalvollmacht des jetzt verstorbenen M, die sie dem Grundbuchamt als Eintragungsgrundlage vorlegt. Denn die Vollmacht wurde ausdrücklich über den Tod hinaus erteilt (deshalb „transmortale“ oder „postmortale“ Vollmacht genannt). Das Grundbuchamt schüttelt den Kopf, E geht deshalb zu Gericht - und gewinnt vor dem OLG Nürnberg (Beschluss vom 25.3.2024 - 15 Wx 2176/23, MDR 2024, Seite 633). Die Gründe: Nachzutragen ist:Fallen die Stellung als Alleinerbe und als Bevollmächtigter aus einer transmortalen Generalvollmacht zusammen, so ist streitig, ob die Vollmacht dann ihre Legitimationswirkung im Rechtsverkehr weiter behält (wie hier: OLG München, Beschluss vom 4.8.2016 - 34 Wx 110/16, FGPrax 2016, 205; KG, Beschluss vom 2.3.2021 - 1 W 1503/20, MDR 2021, 556; OLG Stuttgart, Beschluss vom 2.11.2018 - 8 W 312/18, MittBayNot 2019, 578; OLG Bremen, Beschluss vom 31.8.2023 - 3 W 15/23, FGPrax 2023, 241 = MTR 2023, 1458; Zimmer, NJW 2016, 3341; weidlich, ZEV 2016, 57; Reimann, ZEV 2016, 659; Wilsch, in: Beck OK/GBO, 52. Ed. Stand 1.3.2024, § 35 GBO Rn. 78; Schaub, in: Bauer/Schaub, Kommentar zur GBO, 5. Aufl. 2023, § 35 GBO Rn. 50 und 51 Temharter/Demharter, Kommentar zur GBO, 33. Aufl. 2023, § 19 GBO Rn. 81 b) oder aber einbüßt (so zum Beispiel OLG Stuttgart, Urteil vom 12.5.1948 - 1 RS 49/48, NJW 1947/1948, S. 627; OLG Hamm, Beschluss vom 10.1.2013 - 15 W 79/12, DNotZ 2013, 689 mit Anmerkung von Keim in ZEV 2013, 341; Bestelmeyer, Anm. zu OLG München, Beschluss vom 4.8.2016 - 34 Wx 110/16, FGPrax 2016,205; anders bei einem Miterben: OLG München, Beschluss vom 10.2.2022 - 34 Wx 431/21, BWNotZ 2022, 365; OLG Schleswig, Beschluss vom 15.7.2014 - 2 W 48/14, FGPrax 2014, 206). Für die fortbestehende Legitimationswirkung sprechen §§ 170 bis 173 BGB. Die Vorschriften schützen das Vertrauen auf deren Fortbestand. Dies ist auch vom Grundbuchamt zu beachten. Im Interesse eines reibungslosen Rechtsverkehrs besteht die Legitimationswirkung deshalb fort, wenn die Vollmacht den Erben weitergehende Handlungsmöglichkeiten eröffnet und schutzwürdige Interessen nicht entgegenstehen. Vor allem wird das Grundbuch auch nicht unrichtig, da der Erwerber jeweils Eigentum erlangt, entweder aufgrund wirksamer Verfügung des Bevollmächtigten oder - sollte die Vollmacht aufgrund dessen Alleinerbenstellung erloschen sein - aufgrund wirksamer Verfügung des Eigentümers (so die überzeugende Begründung des OLG Nürnberg in seinem Beschluss vom 25.3.2024 - 15 Wx2176/23, in MDR 2024, 633, re. Sp.). Lesetipp: Broschüre "Übertragung und Vererbung
von Grundbesitz“, © Dr. Hans Reinold Horst |