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Wohnrecht: Tod des Berechtigten, Stellung des Lebensgefährten?(ho) Im Mietrecht ist der Fall klar geregelt: Stirbt der Mieter, und hat er bis zu seinem Tod mit einem Lebensgefährten zusammen in der Wohnung gelebt, so tritt der Lebensgefährte als Haushaltdsangehöriger in den Mietvertrag ein (§ 563 Abs. 1 BGB), ohne dass er vorher selbst Mieter gewesen sein muss. Der Vermieter kann unter den Voraussetzungen von § 563 Abs. 4 BGB kündigen. Ist der Lebenspartner selbst auch Mieter gewesen, so wird das Mietverhältnis mit ihm fortgesetzt (§ 563 a Abs. 1 BGB). Nur der überlebende Ehepartner als Mieter kann kündigen, der Vermieter nicht (§ 563 a Abs. 2 BGB). Doch wie steht es bei einem eingeräumten Wohnrecht? Dazu folgender Fall: Mehrfamilienhauseigentümer E trägt sich mit Heiratsabsichten. Sein Schwiegervater in spe S ist Inhaber eines lebenslangen Wohnrechts an einer Wohnung des Hauses. E erfährt, dass der künftige Schwiegervater wieder eine Partnerschaft begründet hat und seine neue Liebe L mit in seine Wohnung aufnehmen möchte. E fragt, ob die Lebenspartnerin L wohnen bleiben darf, wenn S verstirbt. Für die Antwort kommt es darauf an, welche Art von Wohnrecht begründet worden ist. Nießbrauchsrecht Handelt es sich um ein Nießbrauchsrecht, so steht S neben der Entscheidung
selbst in der Wohnung zu leben auch das Recht zu, die Wohnung zu vermieten
oder sonst zu überlassen (§§ 1030 Abs. 1, 1059 Satz 2 BGB;
dazu: BGH, Urteil vom 13.7.2012 - V ZR 206/11, NJW 2012, 3572 Rn. 13).
Diese Konsequenz kann sich auch ergeben, wenn im Vertrag zur Bestellung
des Nießbrauchsrechts spezielle Regelungen für Angehörige
des Nießbrauchsberechtigten getroffen wurden (dazu OLG München,
Beschluss vom 20.10.2016 - 34 Wx 228/16, NZM 2017, 639; OLG Dresden, BeckRS
2021, 4126). Wohnungsrecht Von einem eingeräumten Nießbrauch zu unterscheiden ist ein (dingliches) Wohnungsrecht, eingetragen im Grundbuch als beschränkt persönliche Dienstbarkeit (§ 1093 Abs. 1 BGB; vgl. zur Abgrenzung eines Nießbrauchs vom Wohnungsrecht: BGH, Urteil vom 23. März 2023 – V ZR 113/22, NZM 2023, 679 Rn. 21). Sollte ein solches Recht bestellt worden sein, so gilt: Es erlischt nicht automatisch durch den Tod des Berechtigten, es sei denn, der Bestellungsvertrag sieht ausdrücklich Abweichendes vor. Mangels solcher Regelungen greift deshalb auch keine Automatik, die den überlebenden Lebensgefährten zum Auszug zwingt. Denn § 1093 Abs. 1 BGB verweist im Wesentlichen für den Rechtsinhalt auf die Regelungen zum Nießbrauch, aber eben nicht auf das automatische Erlöschen des Rechts bei Tod des Berechtigten (bestätigend auch OLG Saarbrücken, Beschluss vom 5.8.2010 - 5 W 175/10, NZM 2011, 215; OLG Celle, Beschluss vom 13.7.1998 - 4 W 129-98, NZM 1998, 929). Im Gegenteil bestimmt § 1093 Abs. 2 BGB ausdrücklich, dass der Inhaber des Wohnungsrechts „seine Familie und die zur standesgemäßen Bedienung und zur Pflege notwendigen Personen in die Wohnung mit aufnehmen“ darf. In unserem Fall müsste also S seine neue Liebe L nicht einmal heiraten oder mit ihr einen Überlassungsvertrag, bezogen auf die genutzte Wohnung, abschließen. Wohnnutzungsrecht Der Vollständigkeit halber sei noch der Hinweis auf ein Wohnnutzungsrecht gemäß § 1090 BGB gegeben. Es ist nur dann anzunehmen, wenn sich aus der Eintragung des Rechts ergibt, dass dem Eigentümer des Hauses neben dem Berechtigten an dessen Wohnung ein Mitbenutzungsrecht verbleiben soll. Zu solchen Konstellationen kommt es in aller Regel aber nicht. Lesetipp zum Nießbrauch und zum Wohnungsrecht: Broschüre
„Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
© Dr. Hans Reinold Horst |