Eigenbedarf: Qualität
des zu akzeptierenden Ersatzwohnraums?
(ho)
Kann der Mieter im Falle einer Eigenbedarfskündigung angemessenen
Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen nicht beschaffen, kann er sich
damit im Ergebnis erfolgreich gegen die ausgesprochene Kündigung
wehren (§ 574 Abs. 3 BGB).
Dazu der folgende Fall:
Mieter M wendet sich gegen die Eigenbedarfskündigung des V mit dem
Hinweis auf fehlenden angemessenen Ersatzwohnraum zu zumutbaren Bedingungen.
V macht daraufhin M mehrere Wohnungsangebote zugänglich. Teilweise
besichtigt M die Wohnungsangebote gar nicht erst. In anderen Fällen
macht M die Akzeptanz des Ersatzwohnraums davon abhängig, dass neben
der Adresse, der Zahl der Zimmer, der Wohnfläche und der Miethöhe
vom neuen Vermieter auch versichert wird, dass die „Wohnung nicht
nur vorübergehend (…), sondern langfristig“ vermietet
werden könne. Ferner verlangt M die Zusage des neuen Vermieters,
dass er in den nächsten Jahren auf Eigenbedarf verzichten werde.
Gestützt auf die Eigenbedarfskündigung klagt V auf Räumung;
das LG München I (Urteil vom 8.11.2023 - 14 S 3525/23, IMR 2024,
497) entscheidet im Berufungsverfahren.
Die Räumungsklage geht durch, der Mieter habe die Anforderungen
an die Zumutbarkeit des Ersatzwohnraums überzogen, so das
LG München I. Nicht gefordert werden könne die Zusicherung,
dass und wie lange der neue Vermieter keinen Eigenbedarf geltend machen
werde. Der Ersatzwohnraum müsse auch nicht für den Mieter selbst
optimal sein, sondern nur zumutbar. Schließlich seien die Bemühungen
von M um den Ersatzwohnraum unzureichend gewesen. Denn er hätte vergleichbare
Wohnungsangebote zumindest besichtigen und ernsthaft in Erwägung
ziehen müssen.
Lesetipp:
Broschüre „Die Kündigung des Vermieters wegen
Eigenbedarfs“,
3. Auflage 2024, 129 Seiten, ISBN 978-3-96434-046-7, Preis 14,95 €,
zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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