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Schlüsselfertige Eigentumswohnung: Kauf, Abnahme, Verjährung von MängelbeseitigungsansprüchenÜblicherweise verjähren Ansprüche auf Mängelbeseitigung bei gekauften Bauwerken in 5 Jahren seit der Abnahme. Dabei beginnt die Verjährungsfrist nur zu laufen, wenn die Abnahme wirksam erfolgt ist. Das kann von der im Bauvertrag vereinbarten - oder gestellten - Abnahmeklausel abhängen. Dazu ein Beispiel: Nach Einzug macht E 12 Jahre später mehrere Baumängel geltend und beruft sich darauf, die Bauabnahme sei nicht wirksam gewesen, weil auch die Abnahmeklausel im Bauvertrag einer AGB-Inhaltskontrolle nicht genügen könne und deshalb unwirksam sei. In letzter Instanz verneint der BGH einen Mängelbeseitigungsanspruch
(BGH, Beschluss vom 31.1.2024 - VII ZR 103/23, juris; Vorinstanz: OLG
Dresden, Beschluss vom 26. 4. 2023 -22 U 1887/22, juris und OLG Dresden,
Verfügung vom 26.2.2023 - 22 U 1887/22, juris). Die Bauabnahme sei
durch die D-GmbH im November 2012 wirksam erfolgt, Verjährung deshalb
im November 2017 eingetreten, die später erhobene Mängelbeseitigungsklage
deshalb abzuweisen. © Dr. Hans Reinold Horst |