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Wohnungseigentum: Gestattungsbeschluss für digitalen Türspion?

Paragraphen(ho) § 20 Abs. 1 WEG rechtfertigt Maßnahmen als bauliche Veränderungen im Haus, wenn sie beschlossen oder einem Wohnungseigentümer durch Beschluss gestattet werden.

Ein solcher Gestattungsbeschlusses liegt in dem folgenden Fall aber nicht vor:
Wohnungseigentümer Q baut in seiner Wohnungseingangstüre einen digitalen Türspion ein. Eine dauerhafte Speicherfunktion oder die Möglichkeit einer Weitergabe des aufgezeichneten Videosignals an andere Geräte existiert nicht. Wohnungseigentümer W, der den Flurbereich vor der Eingangstüre passiert, fühlt sich überwacht und in seinem Persönlichkeitsrecht beeinträchtigt. Er klagt direkt gegen Q auf Unterlassung

Seine Klage ist aus §§ 823, 1004 Abs. 1 Satz 2 BGB, §§ 9a Abs. 2, 13, 14 Abs. 2 Nr. 1, 18 WEG erfolgreich (LG Karlsruhe, Urteil vom 17.5.2024 - 11 S 162/23, IMR 2024, 506). Die montierte Videokamera mit dem Aufzeichnungsbereich von Gemeinschaftsflächen (Flur und Treppenhaus) verletze sein allgemeines Persönlichkeitsrecht. Dies sei sogar dann der Fall, wenn es sich um eine Kameraattrappe handele, die nur den Eindruck einer Aufzeichnungsfunktion erwecke (ebenso: BGH, Urteil vom 8. April 2011 – V ZR 210/10, NZM 2011, 512). Die unzulässige Videoüberwachung des Außenbereichs vor dem Wohnungseingang führe zu einer ständigen Kontrolle aller Personen in ihrer privaten Lebensführung, die sich auf den erfassten Flächen bewegten.

Nachzutragen ist:
Für einen existierenden Gestattungsbeschluss, die Gemeinschaftsflächen vor der Wohnungseingangstür durch einem eingebauten digitalen Tüspion zu überwachen, wird vertreten, dass dieser Beschluss auch zu einer entsprechenden Duldungspflicht der Wohnungseigentümer untereinander führt (so: Dötsch, in Bärmann, Kommentar zum WEG, 15. Aufl. 2023, § 20 WEG Rn. 160). Denn dann würden im Rahmen der Beschlussfassung, spätestens innerhalb einer gerichtlichen Kontrolle dieses Beschlusses, die Rechte und Interessen einzelner Wohnungseigentümer gegeneinander abgewogen (zur Zulässigkeit von Videoüberwachungen: LG Frankfurt/Main, IMR 2023, 282; AG Bergisch Gladbach, IMR 2016, 208 - jeweils verneinend; Gegenansicht: BGH, IMR 2013, 334 - Überwachung des Eingangsbereichs durch Videokamera zulässig).
Auch die bejahenden Auffassungen müssen sich die Frage stellen, ob eine Beschlusskompetenz der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer so weit gehen kann, in höchstpersönliche private Rechte einzelner Sondereigentümer einzugreifen. Nach hier vertretener Auffassung spricht viel dafür, eine Beschlusskompetenz für höchstpersönlich private Bereiche (Persönlichkeitsrecht) abzulehnen. Folgt man dem, käme es auf einen Gestattungsbeschluss zumindest zugunsten einzelner Eigentümer nicht an.

© Dr. Hans Reinold Horst

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