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Kündigungsfrist: Wann zählt der Sonnabend bei der Berechnung als Werktag?
Unabhängig davon, ob es um die erste ordentliche Kündigung für die Mieterin mit erteilter Vollmacht hierzu oder um die außerordentliche Kündigung nach Tod der Mieterin durch die Tochter als Erbin gemäß § 564 S. 2 BGB geht - die Kündigungsfrist beträgt nach § 573 c Abs. 1 Satz 1 BGB drei Monate. Dabei kann auf der Basis der dort enthaltenen Karenzregelung bis zum 3. Werktag des laufenden Monats gekündigt werden; dann zählt der laufende Monat für die Berechnung der Kündigungsfrist noch mit. Für die erste Kündigung mit Zugang am 6.5.2025
greift diese Karenzregelung nicht mehr; denn der erste Werktag im Monat
Mai 2025 war Freitag, der 2. Mai, der 3. Werktag liegt dann auf
Montag, dem 5.5.2025, weil Samstag, der 3. Mai 2025 bei der Fristberechnung
als Werktag mitzählt (LG Wuppertal, NJW-RR 1993, S. 1232; OLG Celle,
BeckRS 2008, 18059; BGH, mit Anmerkung von Artz, LMK 2005, 85). Das ist
nach der Rechtsprechung des BGH nur dann anders, wenn der letzte Tag der
Frist auf einen Sonnabend fällt. (vgl. § 193 BGB; dazu K. Schach
BeckOK MietR/Siegmund , § 543 BGB Rn. 54-68.1 und § 573 c BGB
Rn. 9-13). Daraus folgt als Empfehlung: Nachzutragen ist: © Dr. Hans Reinold Horst |