Wohnungseigentum: „Sie
Lachfigur, Sie Idiot!“
(ho)
Zwei Ehepaare bilden eine Wohnungseigentümergemeinschaft und bewohnen
jeweils eine Doppelhaushälfte. Nach mehreren Rechtsstreiten mit wohnungseigentumsrechtlichem
Bezug kam es zu einem Zusammentreffen auf dem Grundstücksvorplatz.
Gestritten wurde um die ordnungsgemäße Erfüllung von Reinigungspflichten.
Während des Wortgefechts fiel die Äußerung: "Sie
sind sowieso eine Lachfigur, Sie Idiot.“
Der damit Betitelte fackelte nicht lange und ging zu einem Rechtsanwalt.
Der schickte ein Abmahnschreiben mit strafbewehrter
Unterlassungserklärung, die auch abgegeben wurde. In dem
Begleitschreiben wurde darauf hingewiesen, dass die abgemahnte Äußerung
gefallen sei, nachdem die Gegenseite den Wortführer zuvor „geduzt,
unflätig bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens
bedroht“ habe.
Flugs landete die Sache vor dem Kadi - es ging um den Ausgleich
der Abmahnkosten von 422,25 € sowie um Unterlassung der
Behauptung, der Kläger habe den Beklagten „geduzt, unflätig
bepöbelt und mit der Einleitung eines weiteren Gerichtsverfahrens
bedroht.“
Bis zum BGH wurde darum gestritten, ob das in einer
Wohnungseigentumssache angerufene Gericht überhaupt zuständig
sei (bejahend die Vorinstanz LG Hamburg, Urteil vom 25.3.2022 - 309 S
75/19, ZMR 2023, 423).
Der BGH hat das letzte Wort und sieht das anders:
„Nimmt ein Wohnungseigentümer einen anderen Wohnungseigentümer
auf Unterlassung oder Schadensersatz wegen einer Äußerung in
Anspruch, handelt es sich nur dann um eine Wohnungseigentumsrechtliche
Streitigkeit im Sinne des § 43 Abs. 2 Nr. 1 WEG, wenn die Äußerung
unabhängig von ihrem Inhalt und ihrem Anlass in einer Eigentümerversammlung
oder Beiratssitzung fiel (vgl. Auch: BGH, Beschluss vom 17.11.2016
- V ZB 73/16, MDR 2017,78 Rn. 12).“
© Dr. Hans Reinold Horst
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