Heizungsgesetz: Ausnahmeregelungen
- Wie springe ich dem Heizungstausch von der Schippe?
(ho)
§ 102 GEG schafft Ausnahmeregelungen vom verpflichtenden Heizungsumbau.
Die geregelten Fälle sind nicht gerade „üppig“.
Das ist klar, wenn man sich den gewünschten möglichst effektiven
schnellen und vollständigen Umstieg auf erneuerbare Energien im Gebäudebereich
vor Augen führt. Die Regelungen sind sehr unscharf gehalten wegen
verwendeter unbestimmter Rechtsbegriffe. Auf Antrag kann in folgenden
Fällen Befreiung vom Umtauschzwang erteilt wrden:
- Die mit dem Gesetz verfolgten Ziele können durch andere Maßnahmen
als im GEG vorgesehen, im gleichen Umfang erreicht werden.
- Im Einzelfall führen die gesetzlichen Anforderungen zu einer
unbilligen Härte. Sie soll auch dann vorliegen, wenn die energetische
Ertüchtigung der Heizanlage nicht in angemessenem Verhältnis
zum Ertrag (§ 102 Absatz 1 S. 2 GEG; wohl Energieeinsparung) oder
zum Gebäudewert steht (§ 102 Abs. 1 S. 3 GEG). Auch persönliche
Umstände können die Erfüllung der gesetzlichen Anforderungen
unzumutbar machen (§ 102 Abs. 1 S. 5 GEG). Beispiele: Pflegebedürftigkeit
oder Schwerbehinderung (BT-Drs. 20/6875, S. 142 und BT-Drs. 20/7619,
S. 96). Erreichter Pflegegrad oder erreichte MdE spielen keine Rolle.
Es handelt sich um Regelbespiele, will sagen: Es können weitere
Szenarien argumentiert werden, die eine „unbillige Härte“
zur Folge haben. Hier ist Argumentationskunst gefragt!
- Der Betroffene bezieht seit mindestens 6 Monaten durchgehend einkommensabhängige
Sozialleistungen (SGB II, Leistungen nach dem 3. und 4. Kapitel des
SGB XII - Leistungen zum Lebensunterhalt nach dem SGB XIV, ergänzende
Hilfen zum Lebensunterhalt nach dem BVG, laufende Leistungen nach dem
Asylbewerberleistungsgesetz, dem WoGG oder Kinderzuschlag nach dem BKGG
(§ 102 Abs. 5 GEG; BT-Drs. 20/7619, S. 96-97). Die Befreiung wird
befristet für maximal 12 Monate erteilt wird Heizungstausch in
dieser Frist nicht vollzogen, entfällt die Befreiung. Kann er nicht
vollzogen werden, kann erneut wiederum befristet für 12 Monate
eine Befreiung beantragt werden.
Bislang politisch diskutierte Ausnahmeregelungen für kapitalschwache
oder ältere Hauseigentümer sind aber in der endgültigen
Gesetzesfassung weggefallen (Vgl. §§ 71 i Abs. 2, 73 Abs. 2
GEG in der Fassung des Regierungsentwurfs vom 17.5.2023; BT-Drs. 20/6875,
S. 119).
Daraus folgt: Fortgeschrittenes Lebensalter und schwächere Einkommensverhältnisse
gelten nicht mehr als Härtegrund. Die bisherigen Regelungsvorschläge
dazu werden durch eine staatliche Förderung ersetzt, was im Ergebnis
den Betroffenen nicht hilft. Denn wer kein Investitionskapital hat, der
kann einen freiwilligen oder gesetzlich aufgegebenen Heizungsumbau eben
auch nicht bezahlen und damit auch keine Förderung erlangen.
„On top“ kommt jetzt noch die aktuelle Haushaltslage aufgrund
der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG, Urteil vom 15.11.2023
- 2 BvF 1/22, Pressemitteilung Nr. 101/2023 vom 15.11.2023) zur Verfassungswidrigkeit
des 2. Nachtragshaushaltsgesetzes (Umwandlung des Corona-Sondervermögens
= Schulden im einen Klimaschutz- und Transformationsfonds) auch mit starken
Auswirkungen auf den Wirtschaftssstabilitätsfonds (Haushaltsvolumen
insgesamt ca. 260 Milliarden €) mit der Folge einer sofortigen Abschaffung
der Energiepreisbremsen. Das Bundesfinanzministerium hat weitere Ausgabensperren
verfügt; die gesamte energetische Sanierungsförderung im Gebäudebereich
gerät damit in Gefahr. Eine gesetzliche Klarstellung dazu tut dringend
Not.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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