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Untermiete: Geringe Anforderungen an berechtigtes Interesse der Mieter

Paragraphen(ho) Mieter M mietet eine 3-Zimmer-Wohnung von V. Er verlangt dessen Zustimmung zur Untervermietung zweier Räume, nachdem er mit seiner Familie in eine Doppelhaushälfte am Stadtrand umgezogen ist, die bislang bewohnte Mietwohnung aber aus beruflichen Zwecken halten möchte: In 10 Gehminuten sei er am Arbeitsplatz. Als leitender Angestellter müsse er auch nachts arbeiten und deshalb auch nahe des Arbeitsplatzes in Berlin übernachten. V weigert sich, M erhebt Klage auf Zustimmung.

Der BGH gibt der Klage statt (BGH, Urteil vom 27 9. 2023 - VIII ZR 88/22, FD-MietR 2023, 820247).
Das berechtigte Interesse an der Untervermietung, das Grundlage eines Erlaubnisanspruchs gegen den Vermieter nach § 553 Abs. 1 Satz 1 BGB sei, liege vor. Es sei immer dann anzunehmen, wenn vernünftige Gründe zur Überlassung eines Teils der Wohnung an Dritte bestehen, soweit die zugrunde liegenden Interessen im Einklang mit der geltenden Rechtsordnung stehen. Übernehme der Untermieter Teile der Mietkosten, fülle dies ein berechtigtes Interesse des Hauptmieters aus.
Ohne Belang bleibe, ob die Wohnung noch als Hauptwohnsitz oder als Nebenwohnung fungiere. Entscheidend sei nur, dass der Mieter den Gewahrsam an den Mieträumen nicht vollständig aufgebe. Ebenso bedeutungslos bleibe, ob die Wohnung nach der Untervermietung noch den Lebensmittelpunkt des Mieters darstelle. Denn er sei in der Entscheidung frei, die Wohnung nach seinen eigenen Vorstellungen zu nutzen.

Ergänzender Hinweis:
Die Entscheidung befindet sich auf der Linie der mittlerweile ständigen Rechtsprechung des BGH, die selbst die Untervermietung einer Einzimmerwohnung als zulässig erachtet (BGH, Urteil vom 13.9.2023 - VIII ZR 109/22, juris).

Folge:
Bei derartig geringen Anforderungen an den Erlaubnisanspruch des Mieters kann eine Untervermietung nur noch dann „geblockt“ werden, wenn der Mieter ohne Information und ohne vorherige Erlaubnis des Vermieters eigenmächtig handelt, sowie dann, wenn sich in der Person des aufzunehmenden Untermieters aus Sicht der Hausgemeinschaft oder des Vermieters Unzumutbarkeitsgründe zeigen. Die ansonsten zu erteilende Erlaubnis kann mit Widerrufsvorbehalt im Falle von Unzuträglichkeiten versehen werden. Kommt es dazu, kann ein Widerruf der Erlaubnis mit dem Verlangen erfolgen, dass der Untermieter auszieht.

© Dr. Hans Reinold Horst

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