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Wohnungseigentum: „Der Widerspenstigen Zähmung“ oder: Gängeln und Quälen werden bestraft!
Schließlich platzt dem Rest der Belegschaft der Kragen: man betreibt das gerichtliche Verfahren zur Entziehung des Wohnungseigentums wegen hartnäckiger Verweigerung der Duldung des bestandskräftig beschlossenen Austausches der Fenster - Ergebnis: immer noch kein Einlenken bei Q – kein Fensteertausch. Das LG Dortmund hilft und gibt der Entziehungsklage statt (LG Dortmund, Urteil vom 14.1.2022 - 17 S 69/21, ZMR 2022, 396). Der Klageanspruch sei aus § 17 Abs. 1 WEG begründet. Seine Verweigerungshaltung sei aufgrund der mitgeteilten Umstände besonders hartnäckig. Obdachlosigkeit drohe ihm durch den Wohnungsentzug nicht. Die bestandskräftig beschlossenen Erhaltungsmaßnahmen (Austausch der Fenster) seien für Q nur mit geringem Aufwand und unerheblichen Unannehmlichkeiten verbunden. Eine Abmahnung hätte in einem so hartnäckigen Fall nicht als Vorwarnung vorgeschaltet werden müssen (vgl. § 17 Abs. 2 WEG). Eine Abmahnung sei nach der Entwicklung von vornherein unzumutbar und verspreche auch offensichtlich keinen Erfolg. Erhärtet werde diese Annahme dadurch, dass der sich so hartnäckig sträubende Wohnungseigentümer Q während des gegen ihn laufenden gerichtlichen Entziehungsverfahrens die grob gemeinschaftswidrigen Verhaltensweisen ungeniert fortsetze (ebenso: BGH, Beschluss vom 25.1.2018 - V ZR 141/17, Z MR 2018, 525 Rn. 36). Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |