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Heizungstausch: Verunglückte Förderung

Wärmepumpe - Copyright Sylvia Horst(ho) Eigentümer E hat vor 1,5 Jahren eine Wärmepumpe mit Förderung gekauft. Ein Förderantrag wurde über den Energieberater gestellt. Die KfW kontrollierte die Eigenschaft des Antragstellers als Energieberater. Danach wurde eine Förderung durch Zuwendungsbescheid für den geplanten Gerätetyp genehmigt. Nach dem Kauf der Wärmepumpe wurden die Rechnungen eingereicht. Danach wurde eine Auszahlung der Fördermittel mit der Bemerkung abgelehnt, dass gekaufte Gerät sei inzwischen nicht mehr in der förderungsfähigen Geräteliste enthalten. Über seinen Energieberater legt E Widerspruch ein und überreicht die Liste, die das Gerät noch ausweist. Seitdem tut sich nichts mehr. Mehrere Anrufe trafen nur einen Anrufbeantworter und blieben ohne Reaktion.

Was kann noch unternommen werden, um die bereits genehmigten Fördermittel noch zu erhalten?

Der mandatierte Energieberater sollte sich schriftlich und „offiziell“ als bevollmächtigter Antragsteller nach dem Verfahrensstand erkundigen und eine Frist zur Rückäußerung setzen. Passiert dann nichts, sollte aufgrund des Genehmigungsbescheids in seiner Eigenschaft als verwaltungsrechtliche Zusage eine Untätigkeitslage auf Erlass des weiterhin ausstehenden Widerspruchsbescheids (§ 75 VwGO) und je nach Tenor eines dann erlassenen Widerspruchsbescheids Anfechtungs-, Verpflichtungs- und Zahlungsklage (§§ 42, 113 Abs. 1 Satz 1VwGO) in Form einer Stufenklag) vor dem zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden

Anwaltszwang besteht in der verwaltungsgerichtlichen Eingangsinstanz nicht (§ 67 Abs. 1 VwGO; zum Kreis der möglichen Prozessvertreter Abs. 2).

© Dr. Hans Reinold Horst

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