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Mieterhöhung: Besichtigungsrecht zur Vorbereitung?

Geld - Copyright Sylvia Horst(ho) Mieterhöhungen können auch mit einem Sachverständigengutachten begründet werden (§ 558 a Abs. 2 Nr. 3 BGB). Um dem beauftragten Gutachter die Möglichkeiten zur Erstellung eines solchen Begründungsmittels zu einer Mieterhöhung zu geben, verlangt Vermieter V die gemeinsame Besichtigung der Wohnung von Mieter M. M weigert sich und begründet dies damit, eine Besichtigung der Wohnung sei zur Anfertigung eines formell wirksamen Gutachtens nicht notwendig.

Der BGH spricht die Duldungsklage, gerichtet auf ein gemeinsames Betreten der Wohnung, zu (BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - VIII ZR 77/23, IMR 2024, 92). Im Falle eines gegebenen sachlichen Grundes habe der Vermieter Anspruch darauf, die Wohnung zu besichtigen (ebenso schon: BGH, Urteil vom 26.4.2023 - VIII ZR 420/21, IMR 2023, 311 - als anlassbezogenes Besichtigungsrechte auch durch Formularklausel im Mietvertrag regelbar und bejaht im Falle eines beabsichtigten Verkaufs der Wohnung)
Ein solches anlassbezogenes Besichtigungsrecht sei gegeben. Denn es gehe dem Vermieter um die Anfertigung eines Sachverständigengutachtens als Grundlage und Begründungsmittel eines beabsichtigten Mieterhöhungsverlangens. Preisbildend sei dabei auch der Erhaltungszustand der Wohnung. Dieser Erhaltungszustand könne grundsätzlich nur im Rahmen einer Besichtigung auch des Wohnungsinneren gemeinsam mit dem Sachverständigen festgestellt werden und in das Gutachten einfließen.
Dass eine vorherige Besichtigung nicht zwingende Wirksamkeitsvoraussetzung für ein Gutachten als Begründungsmittel sei (ebenso schon: BGH, Urteil vom 11.7.2018 - VIII ZR 190/17 IMR 2018, 361 - vorgerichtliches Sachverständigengutachten als Begründungsmittel für eine Mieterhöhung auch ohne vorherige Besichtigung der Wohnung formell in Ordnung), könne nicht entgegengehalten werden. Zwar sei eine vorherige Besichtigung nicht erforderlich, um ein Mieterhöhungsverlangen formell wirksam erklären zu können, doch bleibe dies für das anzunehmende Interesse des Vermieters ohne Belang, das beabsichtigte Mieterhöhungsverlangen auch in materiell-rechtlicher Hinsicht, also inhaltlich, rechtssicher abzugeben.. Dieses Interesse sei auch höher zu gewichten, weil die Besichtigung nur mit einer zeitlich stark begrenzten und deshalb sehr unbedeutenden Beeinträchtigung des Mieters einhergehe.

Nachzutragen ist:
Wird dem attestierten anlassbezogenen Besichtigungsrecht des Vermieters anlässlich einer geplanten Mieterhöhung nicht Folge geleistet, kann deswegen das Mieterhöhungsverfahren erst später betrieben werden. Dies kann deshalb zu Verzögerungen bei der Erhöhungswirkung führen. Lässt sich dies darstellen, so ist Folge ein Schadensersatzanspruch gegen den sich verweigernden Mieter in Höhe der bis dahin nicht möglichen Mieterhöhung (ebenso: Börstinghaus, Anmerkung zu BGH, Beschluss vom 28.11.2023 - VIII ZR 77/23, IMR 2024, 93). Im Klartext bedeutet das einen Anspruch auf rückwirkende Mieterhöhung!

Moral von der Geschicht‘:
Dann hätte Mieter M die Türe auch gleich öffnen können!

Lesetipp: Broschüre „Mieterhöhung freifinanzierter Wohnraum“,
5. Aufl. 2020, ISBN 978-3-96434-011-5, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin, 188 Seiten, Preis 14,95 € inklusive MwSt. zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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