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Mietpreisbremse: Separate Vermietung von Wohnung und Keller zur Umgehung zulässig
Greift die Mietpreisbremse und wird sie nicht beachtet, ergeben sich
u. a. Rückzahlungsansprüche des Mieters im Hinblick auf die
überzahlten Mietanteile (§ 556 g Abs. 2 BGB). Mieter und Vermieter hatten in der Kellernutzungsvereinbarung ausdrücklich bestimmt, dass der Vertrag unabhängig von gegebenenfalls nebenher bestehenden Miet- oder Nutzungsverträgen für Wohn-/Gewerberäume oder Stellplätze bestehen soll. Die ordentliche Kündigung war für die Dauer von 10 Jahren ausgeschlossen. Der Wohnungsmietvertrag sah einen Kündigungsverzicht für die Dauer von 2 Jahren vor. In beiden Verträgen waren die Voraussetzungen für die Mieterhöhung unterschiedlich definiert. Für den Keller war eine automatische jährliche Erhöhung um 2,5 % vereinbart; für die Wohnungsmiete griff eine Indexmietklausel (§ 557 b BGB). Aufgrund der unterschiedlichen Regelungskriterien nimmt der BGH zwei rechtlich voneinander getrennte Vereinbarungen an. Nach seiner ständigen Rechtsprechung spricht bei einem schriftlichen Wohnungsmietvertrag und einem mit eigener Urkunde abgeschlossenen Garagenmietvertrag oder Stellplatzmietvertrag eine tatsächliche Vermutung für die rechtliche Selbstständigkeit beider Vereinbarungen (BGH, a. a. O.; BGH, Urteil vom 28.9.2005 - VIII ZR 399/03, NZM 2005, 941; BGH, Urteil vom 12.10.2011 - VIII ZR 251/10, NZM 2012, 78; BGH, Beschluss vom 5.6.2013 - VIII ZR 422/02, NZM 2013, 726; BGH, Beschluss vom 9.4.2013 - VIII ZR 245/12, WuM 2013, 421; BGH, Beschluss vom 14.12.2021 - VIII ZR 94/20, WuM 2022, 212). Nähere Informationen dazu enthält die Broschüre
„Mietverträge professionell ausfüllen“, © Dr. Hans Reinold Horst |