Mietpreisbremse: Berücksichtigung
unbedienter Staffelmietvereinbarungen im Vormietverhältnis?
(ho)
War die Nettomiete im vorigen Mietverhältnis über Wohnraum höher,
als es die Mietpreisbremse im Falle eines anstehenden Neuabschlusses eines
Mietvertrags zulässt (§§ 556 d, 556 e BGB), so gilt sie
ausnahmsweise nicht. Grund für diese Entscheidung des Gesetzgebers
ist ein Bestandsschutz für den Vermieter; er soll auch abseits der
Mietpreisbremse unabhängig von der allgemein zulässigen Miethöhe
bei Mietbeginn jedenfalls die Miete im folgenden Mietverhältnis verlangen
dürfen, die er mit dem Vormieter wirksam vereinbart hatte (so ausdrücklich:
BVerfG, Beschluss vom 18.7.2019 - 1 BvL1/18, NJW 2019, 3054; LG Berlin,
Urteil vom 22.9.2022 - 67 S 113/22; BeckRS 2022, 27753; LG Berlin, Urteil
vom 2.3.2023 - 67 S 215/22, BeckRS 2023, 4740; Siegmund, in: Blank/Börstinghaus/Siegmund,
Miete, § 556 e BGB Rn. 2 anders formuliert: die Mietpreisbremse soll
die zulässige Miete bei Wiedervermietungen von Wohnraum begrenzen,
um der Verdrängung wirtschaftlich weniger leistungsfähiger Bevölkerungsgruppen
aus stark nachgefragten Wohnquartieren entgegenzuwirken und den Anreiz,
Bestandsmieter zu verdrängen, zu vermindern; deshalb sollen große
Mietsteigerungen bei Abschluss eines neuen Mietverhältnisses nicht
mehr möglich sein (BGH, Urteil vom 19.7.2023 - VIII ZR 229/22, NZM
2023, 762; Deutscher Bundestag, Drucksache 18/3121, Seite 7, 11, 15 f)
die Preisbremse soll aber nicht dazu führen, dass bestehende Mietniveaus
zum Zeitpunkt ihres Inkrafttretens vermindert werden.
Zu beantworten bleibt, ob auch eine Staffelmietvereinbarung im vor Mietverhältnis,
die wegen zwischenzeitlich beendetem Vertrag nicht mehr bis zur letzten
und höchsten Staffel „gelebt“ werden konnte, trotzdem
bei der Ermittlung der Vormiete im nachfolgenden Mietverhältnis zu
berücksichtigen ist. Dazu der folgende Fall:
Der Mietvertrag endet. M verlangt von V Rückzahlung überhöhter
Miete, die er aufgrund der eingreifenden Mietpreisbremse nicht schuldet.
V beruft sich auf die höhere Vormiete, die er mit Verweis auf eine
Staffelmietvereinbarung mit der Miethöhe der letzten Staffel beziffert;
dies obwohl diese Staffel nur Theorie geblieben ist, und wegen des zwischenzeitlichen
Vertragsende im vor Mietverhältnis nie gezahlt wurde.
Bei der Bestimmung der zulässigen Höchstmiete seien auch die
mit dem Vormieter vereinbarten zukünftigen Mietstaffeln zu berücksichtigen.
Das LG Berlin sieht dies anders (Urteil vom 13.9.2022 - 67 S 15/22, BeckRS
2022, 50963). Der Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Miete
sei aus §§ 812 Abs. 1 Satz 1Alt.1, 556 d Abs. 1 und 2, 556 e,
556 g Abs. 1 Satz 1 und. 2, 557 a Abs. 4 BGB in Verbindung mit der Mietenbegrenzung
Verordnung Berlin vom 28.4.2015 (MietBegrV Berlin) sowie Art. 229 §
49 Abs. 2 EGBGB zu zu erkennen.
Gemäß § 556 e Abs. 1 Satz 1 BGB a. F. Seien die zeitlich
erst nach Vertragsende des Vormietverhältnisses eingreifenden weiteren
Staffel Mieterhöhungen nicht zu berücksichtigen. Die Vorschrift
Ordner an, dass eine Miete bis zur Höhe der Vormiete vereinbart werden
kann, wenn die Miete, die der vorherige Mieter zuletzt schuldete, höher
als die nach § 556 d Abs. 1 BGB (Mietpreisbremse) zulässige
Miete sei. Es komme also ausdrücklich auf die zuletzt geschuldete
Miete an, nicht auf die mietvertraglich vereinbarte, aber noch nicht fällige
Mietstaffel.
Nähere Informationen zur Handhabung der Mietpreisbremse
enthält die Broschüre „Mietverträge professionell
ausfüllen“, 4. Auflage 2023, 978-3-96434-037-5, 16,95
€, ca. 184 Seiten, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag
und Service GmbH, Berlin, zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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