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Heizungsgesetz: Behandlung denkmalgeschützter Gebäude?
Ob diese Annahmen richtig sind, lässt sich nur konkret für den einzelnen Fall beantworten. Grundlegende Bestimmung für die energetische Sanierung von Gebäuden, die unter Denkmalschutz stehen, ist § 105 GEG. Die Vorschrift galt bereits vor 2024, ist durch die Gesetzesnovelle des Heizungsgesetzes nicht verändert worden und gilt unverändert weiter. Sie lautet: § 105 Baudenkmäler und sonstige besonders erhaltenswerte BausubstanzSoweit bei einem Baudenkmal, bei auf Grund von Vorschriften des Bundes- oder Landesrechts besonders geschützter Bausubstanz oder bei sonstiger besonders erhaltenswerter Bausubstanz die Erfüllung der Anforderungen dieses Gesetzes die Substanz oder das Erscheinungsbild beeinträchtigt oder andere Maßnahmen zu einem unverhältnismäßig hohen Aufwand führen, kann von den Anforderungen dieses Gesetzes abgewichen werden. Wie wir diesem Wortlaut entnehmen, handelt es sich um eine „Kann-Vorschrift“.
Üblicherweise wird so etwas teuer. Die sich anschließende Frage lautet dann stets, ob es den Gebäudeeigentümer zumutbar ist, (erhöhte) Kosten zu tragen. Die Rechtsprechung urteilt in dieser Frage recht rigoros, so zum Beispiel das VG Gießen (Urteil vom 23. 11. 2022 - 1 K 1720/20.Gl, juris). Das Gericht wörtlich: „Wer ein Kulturdenkmal in Kenntnis der Denkmaleigenschaft erworben und den bestehenden Sanierungsbedarf bewusst in Kauf genommen hat, kann sich nicht auf die wirtschaftliche Unzumutbarkeit des Erhalts berufen“ (ebenso schon: OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.8.2016 - 2 L 65/14, Rn. 60, jeweils juris (vgl. BVerfG, Beschluss vom 16.2.2000 - 1 BvR 242/91, 1 BvR 315/99, Rn. 59; OVG Thüringen, Urteil vom 26.3.2012 - 3 KO 843/07, Rn. 93, jeweils juris). Recht unverblümt sprechen die Gerichte dabei von einem Erwerb „sehenden Auges“ (ebenso: OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 2.12.2009 - 1 A 10547/09, Rn. 38; OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 18.8.2016 - 2 L 65/14, Rn. 60, jeweils juris). Das heißt dann also, der Immobilieneigentümer muss zahlen. Offen bleibt, wie zu bewerten ist, wenn das eigene Haus erst nach dem
Erwerb durch den aktuellen Eigentümer zum Baudenkmal erklärt
wurde. Ob jetzt unter dem Aspekt wirtschaftlicher Unzumutbarkeit
ein Ausnahmetatbestand im Sinne einer Befreiung
vom Heizungsumtausch nach § 102 GEG Platz greifen kann, bliebe dann
zu prüfen. Allerdings müssen die Erfolgschancen mit Blick auf
die spezielle Vorschrift in § 105 GEG als „gemischt“
beurteilt werden. Für einige Bundesländer - Hamburg, Hessen, Nordrhein-Westfalen, Schleswig-Holstein - ist ergänzend auf landeseigenes Recht hinzuweisen, das bei der Entscheidung, ob und inwieweit denkmalgeschützte Gebäude energetisch saniert werden dürfen oder müssen, zu beachten ist (z. B. Für Schleswig-Holstein § 9 Energiewende- und Klimaschutzgesetz - EWKG; für Nordrhein-Westfalen: § 9 Denkmalschutzgesetz - DSchG). Lesetipp: Broschüre "Heizungstausch nach GEG für
Haus- und Wohnungseigentümer und für Vermieter", © Dr. Hans Reinold Horst |