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Mietpreisbremse: „Switch“ bei Irrtum über umfassende Modernisierung möglich
Vermieter V gibt vor Vertragsschluss mit M an, die Wohnung sei umfassend modernisiert worden; die Mietpreisbremse gelte deshalb nicht. Nach Vertragsschluss beruft er sich gegenüber dem Vorhalt von Mieter M, die Eingangsmiete verstoße gegen die Mietpreisbremse, erneut auf eine umfassende Modernisierung der Wohnung als Ausnahme. Im Rechtsstreit über die Rückforderung von Mietanteilen stellt sich heraus, dass der Umfang einer umfassenden Modernisierung nicht erreicht wird. V „switcht“ nun um und macht als Ausnahme zu den Vorschriften der Mietpreisbremse jetzt eine durchgeführte einfache Modernisierung in den letzten 3 Jahren vor Neuvermietung geltend. Der BGH hält das für zulässig (BGH, Urteil vom 27.11.2024
- VIII ZR 36/23, ebenso BGH, Urteil vom 18.5.2022 - VIII ZR 9/22, WuM
2022, 468 Rn. 54). Nähere Informationen dazu enthält die Broschüre „Mietverträge professionell ausfüllen“, 4. Auflage 2023, ISBN 978-3-96434-037-5, 16,95 €, ca. 184 Seiten, Verlag Haus & Grund Deutschland – Verlag und Service GmbH, Berlin, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732. © Dr. Hans Reinold Horst |