Vorgetäuschter
Eigenbedarf: Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten
(ho)
Wer sich als Vermieter auf Eigenbedarf beruft und das Mietverhältnis
deshalb kündigt, braucht nicht nur gute Gründe dafür, sondern
diese Gründe müssen natürlich wirklich existieren und sie
müssen auch umgesetzt werden. Kann der Mieter nachweisen, dass es
da hakt, kann er einen „vorgetäuschten Eigenbedarf“ als
Grundlage einer ganzen Reihe von Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter
geltend machen. Dann kann es also für den Vermieter teuer werden.
Gibt es an dem geltend gemachten Eigenbedarf wegen Unschlüssigkeit
der vorgetragenen Kündigungsgründe oder deshalb Zweifel, weil
er nach Auszug des Mieters nicht oder nur kurzfristig umgesetzt wird,
können die Kosten eines beauftragten Detektivs, der dem Vermieter
„auf den Zahn fühlt“, ersatzfähig sein.
Das ist der Fall, wenn
- vernünftige Zweifel an dem Vortrag des Vermieters
und dem nachfolgenden Verhalten bestehen,
- die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung
des Sachverhalts aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch
sachgerecht war,
- unmittelbar prozessbezogen, d. h. in unmittelbarer
zeitlicher Nähe zur Erhebung einer Schadensersatzklage wegen vorgetäuschten
Eigenbedarfs erfolgt ist,
- sich die Detektivkosten unter Berücksichtigung
der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Bedeutung
des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten und wenn
- die vorgelegten Rechnungen auch im Falle eines
vereinbarten Pauschalbetrags die erbrachten Leistungen unter Nennung
des dafür erforderlichen Stundenaufwandes im Einzelnen beschreiben
und die dafür berechneten Entgelte ausweisen.
Diese Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit entstandener Detektivkosten
zur Aufklärung eines Verdachts auf vorgetäuschten Eigenbedarf
formuliert das LG Berli in seinem Beschluss vom 19.1.2023 - 80 C 489/22,
WuM 2023, 109.
Hierzu das Gericht:
Ohne Stundenausweis könne nicht überprüft werden, inwieweit
die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich
anzusehen seien (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.2.2009
- II-10 WF 34/08, Rn. 9 nach juris; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom
24.10.1990 - 14 W 671/90, juris). Ebenso scheide ein Schadenersatz wegen
aufgewendeter Detektivkosten aus, wenn kein Ermittlungsbericht vorgelegt
werde, an dem sich die danach aufgegliederte Kostenrechnung orientiere
(ebenso: KG, JurbBüro 2004, 32).
Lesetipp zum richtigen Verhalten in Eigenbedarfsfällen:
Broschüre „Die Kündigung des Vermieters wegen
Eigenbedarfs“,
3. Auflage 2024, 129 Seiten, ISBN 978-3-96434-046-7, Preis 14,95 €,
zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>