Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Vorgetäuschter Eigenbedarf: Detektivkosten

Vorgetäuschter Eigenbedarf: Zur Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten

Recht - Copyright Sylvia Horst(ho) Wer sich als Vermieter auf Eigenbedarf beruft und das Mietverhältnis deshalb kündigt, braucht nicht nur gute Gründe dafür, sondern diese Gründe müssen natürlich wirklich existieren und sie müssen auch umgesetzt werden. Kann der Mieter nachweisen, dass es da hakt, kann er einen „vorgetäuschten Eigenbedarf“ als Grundlage einer ganzen Reihe von Schadensersatzforderungen gegen den Vermieter geltend machen. Dann kann es also für den Vermieter teuer werden.
Gibt es an dem geltend gemachten Eigenbedarf wegen Unschlüssigkeit der vorgetragenen Kündigungsgründe oder deshalb Zweifel, weil er nach Auszug des Mieters nicht oder nur kurzfristig umgesetzt wird, können die Kosten eines beauftragten Detektivs, der dem Vermieter „auf den Zahn fühlt“, ersatzfähig sein.
Das ist der Fall, wenn

  • vernünftige Zweifel an dem Vortrag des Vermieters und dem nachfolgenden Verhalten bestehen,
  • die Einschaltung eines Detektivs zur Klärung des Sachverhalts aus der Sicht eines vernünftigen Mieters auch sachgerecht war,
  • unmittelbar prozessbezogen, d. h. in unmittelbarer zeitlicher Nähe zur Erhebung einer Schadensersatzklage wegen vorgetäuschten Eigenbedarfs erfolgt ist,
  • sich die Detektivkosten unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse der Parteien und der Bedeutung des Streitgegenstandes in vernünftigen Grenzen halten und wenn
  • die vorgelegten Rechnungen auch im Falle eines vereinbarten Pauschalbetrags die erbrachten Leistungen unter Nennung des dafür erforderlichen Stundenaufwandes im Einzelnen beschreiben und die dafür berechneten Entgelte ausweisen.

Diese Vorgaben zur Erstattungsfähigkeit entstandener Detektivkosten zur Aufklärung eines Verdachts auf vorgetäuschten Eigenbedarf formuliert das LG Berli in seinem Beschluss vom 19.1.2023 - 80 C 489/22, WuM 2023, 109.

Hierzu das Gericht:
Ohne Stundenausweis könne nicht überprüft werden, inwieweit die Kosten in Bezug auf die jeweilige Ermittlungstätigkeit als erforderlich anzusehen seien (ebenso: OLG Düsseldorf, Beschluss vom 24.2.2009 - II-10 WF 34/08, Rn. 9 nach juris; vgl. auch OLG Koblenz, Beschluss vom 24.10.1990 - 14 W 671/90, juris). Ebenso scheide ein Schadenersatz wegen aufgewendeter Detektivkosten aus, wenn kein Ermittlungsbericht vorgelegt werde, an dem sich die danach aufgegliederte Kostenrechnung orientiere (ebenso: KG, JurbBüro 2004, 32).

Lesetipp zum richtigen Verhalten in Eigenbedarfsfällen:
Broschüre „Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs“,
3. Auflage 2024, 129 Seiten, ISBN 978-3-96434-046-7, Preis 14,95 €, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank