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Schlüsselfertige Eigentumswohnung: Kauf, Abnahme, Verjährung von Mängelbeseitigungsansprüchen
Dazu ein Beispiel: Nach Einzug macht E 12 Jahre später mehrere Baumängel geltend und beruft sich darauf, die Bauabnahme sei nicht wirksam gewesen, weil auch die Abnahmeklausel im Bauvertrag einer AGB-Inhaltskontrolle nicht genügen könne und deshalb unwirksam sei. In letzter Instanz verneint der BGH einen Mängelbeseitigungsanspruch (BGH, Beschluss vom 31.1.2024 - VII ZR 103/23, juris; Vorinstanz: OLG Dresden, Beschluss vom 26. 4. 2023 -22 U 1887/22, juris und OLG Dresden, Verfügung vom 26.2.2023 - 22 U 1887/22, juris). Die Bauabnahme sei durch die D-GmbH im November 2012 wirksam erfolgt, Verjährung deshalb im November 2017 eingetreten, die später erhobene Mängelbeseitigungsklage deshalb abzuweisen. Denn die Bauabnahme sei aufgrund einer wirksamen Abnahmeklausel erfolgt. Hier sei entscheidend, dass eine neutrale Person oder ein neutrales Unternehmen, nicht aus dem „Lager“ des Bauträgers stammend, die Abnahme erkläre. Nur bei einer solchen „Lagerbildung“ könne der Erwerber des Bauwerks benachteiligt sein. Hier aber habe der Erwerber selbst bestimmen können, welchen von mehreren Sachverständigen er für die Abnahme verwenden wolle. Die ausgewählte D-GmbH sei auch nachweislich neutral. Die Annahme, dass der Erwerber während der Abnahme wegen einseitiger Interessenwahrnehmung für den Bauträger benachteiligt sei, scheide damit aus, Mängelansprüche des E im Ergebnis deshalb ebenso. © Dr. Hans Reinold Horst |