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Mietende: Renovierungspflicht in der „Villa Kunterbunt“?
Mieter M zieht aus, ohne zu renovieren. Zuvor hatte er die Wände in gelb, grün und rosa gestrichen. Außerdem verschließt er die von ihm gesetzten Dübellöcher nicht. Vermieter V ist der Ansicht, so könne die Wohnung nicht zur Weitervermietung angeboten werden. V lässt die Wohnung neu tapezieren und streichen und klagt die angefallenen Kosten als Schadensersatz gegen M ein. Das AG Hanau weist ihn ab (Urteil vom 29.11.2024 - 32 C 265/23, FD-MietR 2024, 826926 = BeckRS 2024, 34550). Weil die im Mietvertrag enthaltenen Klauseln zur Durchführung von Schönheitsreparaturen unwirksam seien, sei M schon während des Mietverhältnisses überhaupt nicht zur Renovierung verpflichtet gewesen. An seiner Stelle hätte also V nach dem gesetzlichen Grundmodell renovieren müssen (§§ 535 Abs. 1 Satz 2, 306 Abs. 2 BGB). Dieser Pflicht sei V während des 13 Jahre lang dauernden Mietverhältnisses nicht nachgekommen. Die damit ersparten Renovierungskosten müsse er sich deshalb jetzt auf seinen Schadensersatzanspruch anrechnen lassen. Ergebnis: Sein dem Grunde nach bestehender Schadensersatzanspruch werde in der Höhe „auf Null“ reduziert. Die in Ergebnis und Begründung falsche Entscheidung verblüfft und entrüstet! Rechtlich und wirtschaftlich kommt die Argumentation des AG Hanau einer Aufrechnung gleich. Sie setzt zunächst zwei Forderungen voraus, die sich jeweils fällig gegenüberstehen. Schon daran fehlt es. Denn Mieter M hat einen Anspruch auf Renovierung als Instandhaltungsanspruch nie geltend gemacht. Ein Instandhaltungsanspruch, hier auf Vornahme von Renovierungsarbeiten, hat mit einem Anspruch auf eine Geldleistung als Schadensersatz auch nichts gemein; die Forderungen sind nicht gleichartig. Einerseits geht es um einen Anspruch auf Vornahme von Renovierungsarbeiten, andererseits geht es um einen Schadensersatzanspruch in Geld. Gleichartige Forderungen hätten sich nur erreichen lassen, wenn zunächst der Anspruch Auf Vornahme der Renovierung von m gegen V geltend gemacht und dann nach den gesetzlichen Vorgaben in einen Schadensersatzanspruch in Geld umgewandelt worden wäre. Nachzutragen ist: Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass der Vermieter unabhängig
von wirksam vereinbarten Schönheitsreparaturklauseln die entstandenen
vertragsgemäßen Abnutzungen der Mietsache zu tragen hat (§
538 BGB). Denn die Rückgabe einer „Villa Kunterbunt“
ist eben nicht vertragsgemäß. Und zum guten Schluss: Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |