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Betriebskosten: „Zankapfel Vorauszahlung“
Dazu der Fall: Vermieter V erteilt die Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2021. Sie endet mit einer Nachforderung von 11,52 €. Gleichzeitig erhöht er die Vorauszahlungen um monatlich 45,40 € und begründet dies mit einer nicht näher spezifizierten zu erwartenden Kostensteigerung. Mieter M widerspricht, V klagt auf Zahlung der erhöhten Vorauszahlungsbeträge. Das AG Hamburg lässt ihn abblitzen. Die erhöht geltend gemachte Vorauszahlung könne nicht auf § 560 Abs. 4 BGB gestützt werden. Die Nachzahlung selbst ergebe in der monatlichen Umlage den erhöht geforderten monatlichen Betrag nicht. Schon die erteilte Betriebskostenabrechnung sei hinsichtlich der umgelegten Stromkosten formell unwirksam. Sie beinhalte auch diverse sonstige Betriebskosten, die nicht umgelegt werden dürften, weil der Mietvertrag deren Umlage nicht vorsehe. Nachzutragen ist: Neben einer wirksamen Betriebskostenumlagevereinbarung bedarf es auch
einer Abrede im Mietvertrag darüber, dass der Vermieter
bei entsprechenden Kostensteigerungen die Vorauszahlungen erhöhen
kann. Dabei muss das Anpassungsrecht sowohl für den Vermieter bei
Kostensteigerungen als auch für den Mieter im Falle von Kostensenkungen
gelten. Eine Formularklausel ist zulässig (Langenberg/Zehelein, Betriebskosten-
und Heizkostenrecht, 11. Aufl. 2025, Kapitel E Rn. 35 f). Wenn bereits eingetretene oder erwartete Kostensteigerungen im aktuellen Abrechnungszeitraum im Falle errechneter Nachzahlungssalden „Preis erhöhend“ berücksichtigt werden dürfen, dann muss dies auch dann gelten, wenn die Betriebskostenabrechnung nicht mit einer Nachzahlungsforderung abschließt, Kostensteigerungen aber gleichwohl zu erwarten sind. © Dr. Hans Reinold Horst |