![]() |
|
Home > News/Presse > Aktuelle Seite |
Gartenhaus: Welche Dachentwässerung ist zulässig?
Grundsätzlich kann man in einer Regenwassertonne das Niederschlagswasser
vom Dach sammeln, solange keine konkreten rechtlichen oder baulichen
Vorschriften existieren, die das verbieten oder einschränken.
Manche Gemeinden haben dazu die rechtliche Pflicht geschaffen,
an den Kanal anzuschließen, auch um eine Niederschlagswasserabgabe
berechnen zu können. Gebührenrechtlich können sich also
ortsspezifische Vorgaben insbesondere im Hinblick auf eine Kanalanschlusspflicht
ergeben, damit die Gemeinde Abwassergebühren, insbesondere in Form
der Niederschlagswasserabgabe, berechnen kann. Deshalb ist zu empfehlen, sich bei der kommunalen Bauaufsichtsbehörde nach solchen Vorschriften zu erkundigen. Abgesehen von ortsrechtlichen Spezifika gilt: Baurechtlich ist die Sammlung von Regenwasser in einer Tonne so lange erlaubt, als sie keine bauliche Veränderung mit sich bringt, die genehmigt werden müsste. Insbesondere bei größeren Entwässerungsanlagen können lokale Bauvorschriften oder Satzungen spezifische Anforderungen stellen (hinweisend: AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG, BeckRS 2015, 114615). Soll das Gartenhaus, aufgestellt auf den Außenflächen einer Wohnungseigentumsanlage, entwässert werden, so kann zur gewählten Art der Entwässerung ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig werden (AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG, BeckRS 2015, 114615). Dazu reicht eine einfache Mehrheit, es sei denn, die Wohnanlage würde grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer würden durch die baulichen Maßnahmen einseitig und unbillig beeinträchtigt (dazu jüngst noch BGH, Urteil vom 19.7.2024 - V ZR 226/23, BeckRS 2024, 27018). © Dr. Hans Reinold Horst |