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Gartenhaus: Welche Dachentwässerung ist zulässig?

Regentonne - Copyright Sylvia Horst(ho) Wer ein Gartenhaus errichten möchte, muss sich mit Fragen der Baugenehmigungspflicht, des Grenzabstandes zum Nachbarn, der Gestaltung des Häuschens, vor allen Dingen aber auch der Entwässerung seiner Dachfläche beschäftigen. Es geht also um die Abführung von Niederschlagswasser. Und dazu ist festzuhalten:

Grundsätzlich kann man in einer Regenwassertonne das Niederschlagswasser vom Dach sammeln, solange keine konkreten rechtlichen oder baulichen Vorschriften existieren, die das verbieten oder einschränken. Manche Gemeinden haben dazu die rechtliche Pflicht geschaffen, an den Kanal anzuschließen, auch um eine Niederschlagswasserabgabe berechnen zu können. Gebührenrechtlich können sich also ortsspezifische Vorgaben insbesondere im Hinblick auf eine Kanalanschlusspflicht ergeben, damit die Gemeinde Abwassergebühren, insbesondere in Form der Niederschlagswasserabgabe, berechnen kann.
Davon sind wiederum Ausnahmen denkbar, wenn das gesammelte Wasser ausschließlich zur Gartenbewässerung genutzt wird (hinweisend: VG Gießen, Urteil vom 05.09.2007 - 8 E 1210/06, BeckRS 2008, 32006).

Deshalb ist zu empfehlen, sich bei der kommunalen Bauaufsichtsbehörde nach solchen Vorschriften zu erkundigen. Abgesehen von ortsrechtlichen Spezifika gilt:

Baurechtlich ist die Sammlung von Regenwasser in einer Tonne so lange erlaubt, als sie keine bauliche Veränderung mit sich bringt, die genehmigt werden müsste. Insbesondere bei größeren Entwässerungsanlagen können lokale Bauvorschriften oder Satzungen spezifische Anforderungen stellen (hinweisend: AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG, BeckRS 2015, 114615).

Soll das Gartenhaus, aufgestellt auf den Außenflächen einer Wohnungseigentumsanlage, entwässert werden, so kann zur gewählten Art der Entwässerung ein entsprechender Beschluss der Eigentümergemeinschaft notwendig werden (AG München, Urteil vom 18.08.2015 - 484 C 5329/15 WEG, BeckRS 2015, 114615). Dazu reicht eine einfache Mehrheit, es sei denn, die Wohnanlage würde grundlegend umgestaltet oder einzelne Eigentümer würden durch die baulichen Maßnahmen einseitig und unbillig beeinträchtigt (dazu jüngst noch BGH, Urteil vom 19.7.2024 - V ZR 226/23, BeckRS 2024, 27018).

© Dr. Hans Reinold Horst

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