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Gartenhaus: Im Wohnungseigentum auf der Gemeinschaftsfläche zulässig?
Bauliche VeränderungDie Errichtung eines Gartenhäuschens ist eine bauliche
Veränderung, die nicht eigenmächtig erfolgen darf,
sondern vorher beschlossen werden muss (§ 20 Abs.
1 WEG). Andernfalls erfolgt sie rechtswidrig. Das bedeutet, dass dann
von der Gemeinschaft der Wohnungseigentümer auch der Abriss verlangt
werden kann. Denn wir unterstellen, dass das Gartenhaus auf den Außenflächen
in seiner Eigenschaft als Gemeinschaftseigentum errichtet worden ist.
Und für das Gemeinschaftseigentum ist die Gemeinschaft an sich zuständig.
Ihr obliegt die ordnungsmäßige Verwaltung (§§ 18
Abs. 1, 19 Abs. 1 WEG). Dazu gehört es, dass das Gemeinschaftseigentum
zweckentsprechend genutzt wird und nicht eigenmächtig durch bauliche
Anlagen verändert wird. Beschluss notwendigDer Beschluss über eine bauliche Veränderung kommt mit einfacher Mehrheit zustande (§ 20 Abs. 1, 25 Abs. 1 WEG). Er kann nur erfolgreich vor Gericht angefochten werden, wenn durch die Ausführung der Baumaßnahme die Anlage grundlegend umgestaltet oder wenn ein einzelner Eigentümer ohne sein Einverständnis unbillig beeinträchtigt wird (§ 20 Abs. 4 WEG). SondernutzungsrechtAll dies geht auch, wenn dem einzelnen Eigentümer an der Gartenfläche im Außenverhältnis auf dem Gemeinschaftseigentum ein eigenes Sondernutzungsrecht zugewiesen ist. Auch dann darf er dieses Sondernutzungsrecht nur im Rahmen der Zweckbestimmung ausüben, nicht aber eigenmächtig baulich verändern (LG Frankfurt/Main, Urteil vom 11.2.2021 - 2/13 S 46/20, NZM 2021, 239). Der Mischfall: Begründung eines faktischen Sondernutzungsrechts durch Erlaubnis zum Bau eines GartenhausesZunächst der entschiedene Beispielfall: Zum Hintergrund: Beschlussnichtigkeit kann jederzeit gerichtlich geltend gemacht werden; die Nichtigkeitsklage (§ 44 Abs. 1 Satz 1 2. Alternative WEG) ist also an keine Frist gebunden. Dagegen muss die Anfechtung eines nur materiell-rechtlich unwirksamen Beschlusses (§ 44 Abs. 1 Satz 1, 1. Alternative WEG binnen eines Monats nach der Beschlussfassung erfolgen und innerhalb zweier Monate nach der Beschlussfassung begründet werden (§ 45 Satz 1 WEG). Der BGH hat in dem vorgestellten Fall das letzte Wort (BGH, Urteil vom
19.7.2024 - V ZR 226/23, BeckRS 2024, 27018 = FD-MietR 2024, 820617 =
IMR 2024, 464-466 = NJW-Spezial 2025, S. 2 mit Anmerkung von Drasdo =
NJW-RR 2024, S. 1333). Er sieht den gefassten Beschluss ebenfalls als
nichtig an. Das bedeutet: Folgerung: Lesetipp: Broschüre „Nachbarstreit im Wohnungseigentum“,
© Dr. Hans Reinold Horst |