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Mieterstreit: Schmerzensgeld bei „Gegenlärm“

Lärm - Copyright Sylvia Horst(ho) Mieterin M wohnt im Mehrfamilienhaus über Mieter G. Sie betreibt eine Industrienähmaschine, von der sich G gestört fühlt. Fortwährend klopft er deshalb mit Gegenständen unter die Decke und veranstaltet „Gegenlärm“. Vermieter V schaltet sich ein und vermittelt. Im Zuge eines Vororttermins erweist sich, dass die Nähmaschine in der darunterliegenden Wohnung gar nicht zu hören ist. Trotzdem betreibt M die Maschine nicht mehr um des „nachbarlichen Friedens willen“. G schlägt weiter munter mit Gegenständen unter die Decke und treibt M damit in den Wahnsinn. Sie verklagt G auf Schmerzensgeld - und gewinnt vor dem AG München (Urteil vom 18.8.2023 - 173 C 11834/23, juris). Die Gründe:

Ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 € folge aus §§ 823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Selbst wenn es zu Lärmbeeinträchtigungen gekommen sein sollte, sei dies durch „Klopfattacken“ nicht notwehrfähig. Vielmehr liege in diesem Verhalten eine verbotene Eigenmacht.
G habe im Zeitraum August 2022 bis April 2023 in mindestens 500 Fällen gegen die Decke geklopft. Dies sei unstreitig. Statt ständig gegen die Decke zu pochen, hätte G auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen klagen müssen.
Infolge des permanent gezeigten Verhaltens sei auch von einer Wiederholungsgefahr auszugehen.
Selbstverständlich erkennt das Gericht auch auf einen Unterlassungsanspruch für zukünftige „Klopfattacken“, bewehrt durch ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft.

Auch das AG Hamburg (Urteil vom 28.11.1995 – 47 C 1789/95, WuM 1996, S. 214) hat so in einem Fall entschieden, in dem der durch erheblichen Kinderlärm aus der Nachbarwohnung genervte Hausbewohner seinerseits ca. 7 Minuten an einen Heizkörper seiner Wohnung geschlagen hat, um auf diese Weise das Kindergeschrei abzustellen.

Lesetipp: Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“,
2. Auflage 2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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