Mieterstreit: Schmerzensgeld
bei „Gegenlärm“
(ho)
Mieterin M wohnt im Mehrfamilienhaus über Mieter G. Sie betreibt
eine Industrienähmaschine, von der sich G gestört fühlt.
Fortwährend klopft er deshalb mit Gegenständen unter die Decke
und veranstaltet „Gegenlärm“. Vermieter V schaltet sich
ein und vermittelt. Im Zuge eines Vororttermins erweist sich, dass die
Nähmaschine in der darunterliegenden Wohnung gar nicht zu hören
ist. Trotzdem betreibt M die Maschine nicht mehr um des „nachbarlichen
Friedens willen“. G schlägt weiter munter mit Gegenständen
unter die Decke und treibt M damit in den Wahnsinn. Sie verklagt G auf
Schmerzensgeld - und gewinnt vor dem AG München (Urteil vom 18.8.2023
- 173 C 11834/23, juris). Die Gründe:
Ein Schmerzensgeldanspruch in Höhe von 300 € folge aus §§
823 Abs. 1, 253 Abs. 2 BGB. Selbst wenn es zu Lärmbeeinträchtigungen
gekommen sein sollte, sei dies durch „Klopfattacken“ nicht
notwehrfähig. Vielmehr liege in diesem Verhalten eine verbotene
Eigenmacht.
G habe im Zeitraum August 2022 bis April 2023 in mindestens 500 Fällen
gegen die Decke geklopft. Dies sei unstreitig. Statt ständig gegen
die Decke zu pochen, hätte G auf Unterlassung von Lärmbeeinträchtigungen
klagen müssen.
Infolge des permanent gezeigten Verhaltens sei auch von einer Wiederholungsgefahr
auszugehen.
Selbstverständlich erkennt das Gericht auch auf einen Unterlassungsanspruch
für zukünftige „Klopfattacken“, bewehrt
durch ein Ordnungsgeld bis zu 250.000,00 € für jeden
Fall des Zuwiderhandelns, ersatzweise bis zu 6 Monaten Ordnungshaft.
Auch das AG Hamburg (Urteil vom 28.11.1995 – 47 C 1789/95, WuM
1996, S. 214) hat so in einem Fall entschieden, in dem der durch erheblichen
Kinderlärm aus der Nachbarwohnung genervte Hausbewohner seinerseits
ca. 7 Minuten an einen Heizkörper seiner Wohnung geschlagen hat,
um auf diese Weise das Kindergeschrei abzustellen.
Lesetipp: Broschüre „Streit im Mehrfamilienhaus“,
2. Auflage 2020, 338 Seiten DIN A5 gebunden, ISBN 978-3-96434-012-2, Preis
21,95 € zuzüglich Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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