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Nachbarrecht: Setzrisse und Gebäudeabsenkung durch Bauarbeiten auf dem angrenzenden Grundstück
Dazu die Begründung: Der Werkvertrag zwischen U und N biete für den Geschädigten Eigentümer E keine Anspruchsgrundlage. Er erfülle nicht die Voraussetzungen eines Vertrages mit Schutzwirkung zugunsten Dritter, hier des geschädigten Gebäudeeigentümers als Nachbarn. Die Einbeziehung eines Dritten in die Schutzwirkung eines Vertrages setze voraus, dass
Diese Wertung, so das Gericht, könne sich aus einem personenrechtlichen
Einschlag ergeben, wie auch aus einem besonderen Interesse des Forderungsgläubigers
am Schutz des Dritten. Dies müsse im Vertrag zum Ausdruck kommen
insoweit, als die Parteien zugunsten dritter Personen Schutzpflichten
des Leistungsschuldners begründen wollten (ebenso: BGH, Urteil vom
27.2.2020 - VII ZR 151/18, MDR 2020, 560). Dies alles müsse für den leistungspflichtigen Schuldner als Vertragspartner erkennbar und als Vertragsrisiko zumutbar sein. Schließlich müsse die gebotene Auslegung des Vertrags zu der Erkenntnis führen, dass für die Ausdehnung des Vertragsschutzes (auf eine vertragsfremde Person) ein Bedürfnis besteht (vgl. BGH, Urteil vom 27.2.2020 - VII ZR 151/18, MDR 2020, 560; so die Voraussetzungen zur Annahme eines Vertrags mit Schutzwirkung für Dritte, abgelehnt in dem Fall, in dem ein Grundstücksnachbar durch Bauarbeiten auf seinem Nachbargrundstück einen Schaden an seinem Eigentum erlitten hat, von: BGH, Urteil vom 24.10.2013 - III ZR 82/11, juris; ebenso OLG Hamm, Urteil vom 4.9.2006 - 17 U 31/06, BauR 2007, 561 Rn. 57 aus dem Grund einer mangelnden Leistungsnähe und wegen eines nicht feststellbaren rechtsgeschäftlichen Willen des Auftraggebers und Bauunternehmers zu einer Einbeziehung des Nachbarn in den Schutzbereich des Bauvertrags). Ein nachbarrechtlicher Anspruch aus § 906 Abs. 2 Satz 2 BGB analog, gerichtet auf eine Entschädigung für eine nicht abwehrbare unzumutbare und wesentliche Beeinträchtigung, entfalle gegenüber dem Bauunternehmer U ebenfalls. Denn durch die Ausführung von Bauarbeiten auf dem Grundstück seines Auftraggebers werde U nicht zum Benutzer dieses Grundstücks. Entschädigungsansprüche wegen der eingetretene Setzrisse am Nachbargebäude entfielen deshalb auch aus diesem Grund (vgl. BGH, Urteil vom 16.7.2010 - V ZR 217/09, NJW 2010, 3158; BGH, Urteil vom 19. 10. 1965 - V ZR 171/63, MDR 1966, 134). Ergebnis: © Dr. Hans Reinold Horst |