Gebäudeversicherung:
Leistungskürzungen bei Brandschaden im leerstehenden Haus?
(ho)
Jeder Immobilieneigentümer sollte unbedingt eine Gebäudeversicherung
unterhalten. Das gehört zum Allgemeinwissen, zum „kleinen 1
mal 1“ der Immobilienbewirtschaftung. Steht aber das Haus längere
Zeit leer und kommt es zum Brandschaden, ziehen sich Versicherer gerne
aus der Verantwortung und verweigern eine Versicherungsdeckung. Sie machen
eine sogenannte „Gefahrerhöhung durch Leerstand“
geltend.
So auch in diesem Fall:
Eigentümer E ist Versicherungsnehmer einer Gebäudeversicherung.
Der Versicherungsschein legt fest: „Das Gebäude
wird zu Wohnzwecken genutzt ( …) Das Gebäude ist nicht länger
als 6 Monate ununterbrochen unbewohnt.“ Es kommt zu einem Brand.
Zu dieser Zeit steht das Haus leer. Es wird nicht wiederhergestellt, sondern
abgebrochen. Der Zeitwertschaden beträgt 99.320 € netto, die
Aufräum- und Abbruchkosten 14.875 €, der Zubehörschaden
weitere 1.547 €. Der Versicherer kürzt seine Leistung
um 60 % und leistet nur 40 % der Schadenssumme. Sein Argument:
Der Leerstand („dauerhaftes Nichtbewohnen“) und die Nutzung
des Gebäudes durch fremde dritte Personen wurden nicht angezeigt.
Eigentümer E klagt auf vollen Schadensausgleich.
Das OLG Schleswig weist ihn ab (Urteil vom ein 20.7.2025 - 16 U 64/24,
IMR 2025, 468 = MDR 2025, 1035). Eine Gefahrerhöhung, die den Versicherer
zur Leistungskürzung berechtige, liege vor (§ 23 Abs. 3 VVG).
Zwar sei die Klausel im Versicherungsschein, die auf den bloßen
Leerstand eines Gebäudes abstellt, unwirksam. Denn dies allein könne
nicht als Erhöhung einer Brandgefahr angesehen werden. Um eine Gefahrerhöhung
annehmen zu können, bedürfe es weiterer Umstände. Diese
Umstände lägen aber hier vor. Laufend seien unbefugte Personen
in das Haus eingedrungen. Sie hätten sich auch nicht durch den wiederholten
Verschluss der Türen davon abhalten lassen. Ihr Aufenthalt habe längere
Zeit betragen. Der Strom sei nicht abgeschaltet gewesen. Sei dem Versicherungsnehmer
all dies bekannt - wie hier - , sei eine Kürzung der Versicherungsleistung
gerechtfertigt (§§ 23 Abs. 2 und 3, 26 Abs. 2 VVG). Denn der
Versicherungsnehmer habe die so begründete Gefahrerhöhung unter
Verletzung seiner entsprechenden Obliegenheit aus dem Versicherungsvertrag
nicht angezeigt.
Nachzutragen ist:
Wird unter Verstoß gegen eine entsprechende Obliegenheit nicht unverzüglich
angezeigt, dass gefahrerhöhende Umstände eingetreten sind, bleibt
dies unschädlich, solange dies nicht auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit
des Versicherungsnehmers beruht (§ 28 Abs. 1 und Abs. 2 VVG). In
dem entschiedenen Fall wird von grober Fahrlässigkeit
ausgegangen; daher die Leistungskürzung. Im Falle einer nicht angezeigten
Gefahrerhöhung sind darüber hinaus die Kündigung, die Prämienerhöhung,
sowie eine teilweise Leistungsfreiheit des Versicherers als Rechtsfolgen
möglich (§§ 24 bis 29 VVG).
© Dr. Hans Reinold Horst
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