Menü/Datenschutz

Home > News/Presse > Eigenbedarf: Keine Floskeln!

Eigenbedarf: Keine Floskeln!

Paragraphen(ho) Vermieter V kündigt seinem langjährigen Wohnungsmieter M wegen Eigenbedarfs. Im Kündigungsschreiben gibt er an, die Kündigung sei aufgrund der Trennung von seiner Ehefrau, seiner derzeitigen Wohnsituation und seines Alters „unumgänglich“. Ferner weist er darauf hin: „Ich bin alt und lebe getrennt“.

Das als Berufungsgericht befasste LG Heilbronn weist die daraufhin ergangene Räumungsklage des V zurück. Die Kündigung sei unwirksam, weil nicht hinreichend begründet. Denn die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung, sprich sein Eigenbedarf, ergebe, müssten im Kündigungsschreiben angegeben werden. Floskelhafte Schlagworte ohne nachprüfbare Substanz und ohne Mitteilung von klaren Fakten genügten dem nicht. Vor allem die Tatsache für eine „Unumgänglichkeit“ der Kündigung blieben völlig offen. In dieser formell ungenügenden Weise erhalte das Kündigungsschreiben den Eindruck einer - unzulässigen - Vorratskündigung (LG Heilbronn, Urteil vom 30.10.2025 - 3 S 12/25, FD-MietR 2025, 818434 = BeckRS 2025, 29064).

Lesetipp:
Broschüre „Die Kündigung des Vermieters wegen Eigenbedarfs“, 3. Auflage 2024, 129 Seiten, ISBN 978-3-96434-046-7, Preis 14,95 €, zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

News/Presse >>

Unsere Partner:

Logo Roland Versicherung Logo VGH-Versicherung Logo NDS Bauschlichtungsstelle Logo Hausbank