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Eigenbedarf: Keine Floskeln!
Das als Berufungsgericht befasste LG Heilbronn weist die daraufhin ergangene Räumungsklage des V zurück. Die Kündigung sei unwirksam, weil nicht hinreichend begründet. Denn die Gründe, aus denen sich das berechtigte Interesse des Vermieters an der Kündigung, sprich sein Eigenbedarf, ergebe, müssten im Kündigungsschreiben angegeben werden. Floskelhafte Schlagworte ohne nachprüfbare Substanz und ohne Mitteilung von klaren Fakten genügten dem nicht. Vor allem die Tatsache für eine „Unumgänglichkeit“ der Kündigung blieben völlig offen. In dieser formell ungenügenden Weise erhalte das Kündigungsschreiben den Eindruck einer - unzulässigen - Vorratskündigung (LG Heilbronn, Urteil vom 30.10.2025 - 3 S 12/25, FD-MietR 2025, 818434 = BeckRS 2025, 29064). Lesetipp: © Dr. Hans Reinold Horst |