Nachlasspfleger: Zum
Hausverkauf berechtigt?
(ho)
Im Nachlass befindet sich ein Zweifamilienhaus, das teilweise vermietet
ist. Trotz intensiver Ermittlung bleibt ein Erbe zunächst unbekannt.
Nachlasspflegschaft wird beantragt (§§ 1960, 1961 BGB) und durch
Beschluss des Nachlassgerichts mit dem Geschäftskreis „Sicherung
und Erhalt des Nachlasses“ angeordnet. Der Nachlasspfleger plant,
das Zweifamilienhaus zu verkaufen. Denn die Mieteinnahmen deckten die
Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten der Immobilie nicht. Er stellt
einen entsprechenden Genehmigungsantrag beim Nachlassgericht. Mittlerweile
ist dort ein Erbscheinverfahren anhängig. Die Antragstellerin legt
ein handschriftliches Testament des Verstorbenen vor, aus dem sie ein
Erbrecht ableitet. Sie wendet sich gegen die beantragte Genehmigung zum
Verkauf des Hauses.
Mit Erfolg (OLG Saarbrücken, Beschluss vom 29.7.2025 - 5 W 34/25,
BeckRS 2025, 26725 = NJW-Spezial 2025, 711). Aufgabe des Nachlasspflegers
sei nur die Sicherung und Verwaltung des Nachlasses. Eine Immobilie im
Nachlass dürfe er deshalb nur dann verkaufen, wenn dafür besondere
sachliche Gründe vorlägen. Dass sich die Bewirtschaftung der
Immobilie unter Berücksichtigung der nicht ausreichenden Mieteinkünfte
als defizitär zeige, bleibe ohne Belang. Ein Verkauf sei nur zulässig,
wenn dies im Interesse der Erben liege, so etwa dann, wenn dringend finanzielle
Mittel zur Begleichung von Nachlassverbindlichkeiten benötigt würden.
Wirtschaftliche Überlegungen, die wegen defizitärer Bewirtschaftung
zu einem Verkauf führten, reichten dagegen nicht aus. Ebenso falle
nicht ins Gewicht, dass das Haus mangels umgesetzter Erhaltungsmaßnahmen
in seinem Wert gemindert würde. Der Verlust von Grundvermögen
solle grundsätzlich den eventuell später ermittelten Erben vorbehalten
bleiben.
Obwohl der erzielbare Verkaufspreis deutlich über dem Schätzwert
des Hauses liegt, hebt das OLG die zunächst erteilte Genehmigung
des AG auf.
Nachzutragen ist:
Das Gericht blendet wirtschaftliche Interessen an einem Verkauf bei defizitärer
Bewirtschaftung aus; der Nachlasspfleger sah sich wohl in einer Art Geschäftsführung
ohne Auftrag, in der er die angenommenen Interessen der noch zu ermittelnden
Erben wahrnehmen wollte. Er handelt also durchaus wirtschaftlich vernünftig,
formalrechtlich aber überschreitet er damit seine Kompetenzen. Auf
diesen Pflichtenkreis der Sicherung und Erhaltung des Nachlasses führt
ihn das Gericht zurück.
Wenn man aber den beabsichtigten Verkauf und die damit bezweckte Vermeidung
weiterer Entwertung des Hauses als Sicherungsmaßnahme des gesamten
Nachlassvermögens ansieht und dabei noch den erzielbaren höheren
Kaufpreis über dem Verkehrswert mit in den Blick nimmt, so könnte
sich auch der Verkauf als Sicherung des Nachlasses insgesamt darstellen.
Damit liegt es nahe, durchaus von einem Handeln im Interesse der (noch
nicht feststehenden) Erben auszugehen. In sehr formaler Betrachtung weist
das Gericht aber die Verkaufsentscheidung kompromisslos den Erben zu,
selbst um den „Preis“ eines wirtschaftlichen Nachteils.
Der Verkauf des Hauses durch den Nachlasspfleger ist immer genehmigungspflichtig,
das Nachlassgericht hat also stets das letzte Wort (§§ 1850
Nr. 1, 1962 BGB). Wird ihm die Genehmigung durch das Nachlassgericht erteilt,
so schließt dies seine Haftung gegenüber den (später gefundenen)
Erben aus.
Lesetipp: Broschüre „Übertragung und Vererbung von Grundbesitz“,
4. Auflage 2022, ISBN 978-3-96434- 032-0, 589 Seiten, 29,95 € zuzüglich
Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
>>