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Mietende: Kein Geld bei nicht protokollierten Schäden

Unterschrift - Copyright Sylvia Horst(ho) Endet der Mietvertrag, kommt es zur Abnahme der Mieträume und wird dabei ein Abnahmeprotokoll erstellt, hat es „Endgültigkeitscharakter“. Anders gesagt: Schäden, die nicht im Protokoll aufgeführt sind, gelten als nicht existent und müssen folglich auch nicht ausgeglichen werden.

Diese Auffassung des LG Essen in seinem Urteil vom 12.12.2024 - 10 S 147/23 (ZMR 2025, 703) steht durchaus im Einklang mit der herrschenden Meinung:
Unterzeichnen Mieter und Vermieter ein Abnahmeprotokoll, so treffen sie eine rechtsverbindliche Einigung, auf die sich die jeweils andere Seite auch verlassen kann. Damit gilt das Protokoll als abschließende Dokumentation aller Mängel. Schäden, die im Abnahmeprotokoll nicht vermerkt sind, können deshalb später auch nicht mehr geltend gemacht werden.

Quintessenz:
Ein Wohnungsabnahmetermin muss vom Vermieter sorgfältig vorbereitet und begleitet werden. Dafür muss genügend Zeit zur Verfügung stehen. Auf gute Sicht in der Wohnung ist zu achten. Bleiben Schäden bei nicht ausreichenden Lichtverhältnissen, wegen Zeitdrucks, oder schlicht wegen Unaufmerksamkeit oder fehlender Sachkenntnis unbemerkt, geht dies also zulasten des Vermieters!

Lesetipp:
Broschüre „Geld und Mietende“, 5. Auflage 2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, Preis 21,95 € zuzüglich Versandkosten bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de; Fax: 0511/97329732.

© Dr. Hans Reinold Horst

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