Mietende: Kein Geld
bei nicht protokollierten Schäden
(ho)
Endet der Mietvertrag, kommt es zur Abnahme der Mieträume
und wird dabei ein Abnahmeprotokoll erstellt, hat es
„Endgültigkeitscharakter“. Anders gesagt: Schäden,
die nicht im Protokoll aufgeführt sind, gelten als nicht existent
und müssen folglich auch nicht ausgeglichen werden.
Diese Auffassung des LG Essen in seinem Urteil vom 12.12.2024 - 10 S
147/23 (ZMR 2025, 703) steht durchaus im Einklang mit der herrschenden
Meinung:
Unterzeichnen Mieter und Vermieter ein Abnahmeprotokoll, so treffen sie
eine rechtsverbindliche Einigung, auf die sich die jeweils andere Seite
auch verlassen kann. Damit gilt das Protokoll als abschließende
Dokumentation aller Mängel. Schäden, die im Abnahmeprotokoll
nicht vermerkt sind, können deshalb später auch nicht mehr geltend
gemacht werden.
Quintessenz:
Ein Wohnungsabnahmetermin muss vom Vermieter sorgfältig
vorbereitet und begleitet werden. Dafür muss genügend
Zeit zur Verfügung stehen. Auf gute Sicht in der Wohnung ist zu achten.
Bleiben Schäden bei nicht ausreichenden Lichtverhältnissen,
wegen Zeitdrucks, oder schlicht wegen Unaufmerksamkeit oder fehlender
Sachkenntnis unbemerkt, geht dies also zulasten des Vermieters!
Lesetipp:
Broschüre „Geld und Mietende“, 5. Auflage
2019, ISBN 978-3-96434-002-3, 390 Seiten DIN A5, Preis 21,95 € zuzüglich
Versandkosten
bei Einzelbestellung, zu beziehen über Haus
und Grund Niedersachsen, E-Mail: info@haus-und-grund-nds.de;
Fax: 0511/97329732.
© Dr. Hans Reinold Horst
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