„Do’s and
Don’ts“ im Mietrecht - Teil 2 - Ausfrieren
Wir kamen bereits auf die Rechtswidrigkeit von Besitzstörungen im
Mietverhältnis zu sprechen. Dies gilt insbesondere auch für
das sogenannte „Ausfrieren“. Dabei werden dem Mieter Heizleistung
und die Möglichkeit der Warmwasseraufbereitung genommen; er sitzt
sprichwörtlich „im kalten“. Dazu kommt es im Falle eines
Direktlieferungsvertrags zwischen Energieversorger und Mieter - übrigens
nach der GasGVV oder der StromGVV legal - dann, wenn der Mieter seine
Energierechnung nicht bezahlt. Was Energieversorger rechtlich dürfen,
ist dem Vermieter verboten und stellt eine Besitzstörung in Form
verbotener Eigenmacht dar.
Konsequenz: Dem Mieter stehen sämtliche Besitzschutzrechtsansprüche
(§§ 861 ff BGB) sowie Schadensersatzansprüche aus unerlaubter
Handlung (§§ 823 ff BGB) zur Verfügung, die er mit einstweiliger
Verfügung und entsprechenden Klagen durchsetzen kann.
Desweiteren würde dies ohne weiteres wegen des gezeigten vertragswidrigen
Verhaltens
- eine Mietminderung auslösen,
- einen Anspruch Ihres Mieters auf Gewährung vertragsgemäßen
Gebrauchs nach sich ziehen (§ 535 Abs. 1 Satz 2 BGB), hier also
einer Heizleistung, die den ganzjährig einzuhaltenden Mindesttemperaturen
im Rauminneren genügt, und ihm
- einen Anspruch des Mieters auf Selbstvornahme nach Fristsetzung,
hier auf die Anschaffung von Ersatzbeheizungsmöglichkeiten jetzt
auf Ihre Kosten als Vermieter, zur Seite stellen (§ 536a Abs. 2
Nr. 1 BGB).
- Ebenso kann der Mieter weiteren Verzugsschaden liquidieren (§
536 a Abs. 1 BGB), wenn Sie ihrer vertraglichen Leistungspflicht nicht
nachkommen.
Ebenso kann der Mieter - auch fristlos (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr.
1 BGB, § 543 Abs. 1 BGB, § 569 Abs. 1 Satz 1 BGB) - kündigen,
wenn damit ein weiterer Gebrauch der Wohnung unzumutbar wird oder wenn
deshalb Gesundheitsgefahren drohen. Das ist insbesondere jetzt im Winter
der Fall. Die Energiekrise kann dabei nicht als Ausrede dienen (VG Frankfurt,
Beschluss vom 22.8.2022 - 8 L 1907/22.F, juris = IMR 2022, 441; AG Frankfurt/Main,
Beschluss vom 5.7.2022 - 33 S 2065/22 (76), juris; AG Leonberg, Urteil
vom 27.12.2018 - 2 C 231/18, WuM 2022, 477).
© Dr. Hans Reinold Horst
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