![]() |
| |
| Home > News/Presse > Modernisierung |
Modernisierung: Durch Veränderung der Grundfläche?
Das AG Göttingen weist die Duldungsklage ab (AG Göttingen, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 26 C 93/21, WuM 2023, 157; vgl. zur gegenseitigen Kostenaufhebung gemäß § 91 a ZPO nach Erledigung in der Hauptsache: LG Göttingen, Beschluss vom 14. März 2023 – 5 T 43/23, juris). Die Annahme einer Modernisierung und daraus folgend ein Anspruch auf Duldung der entsprechenden Baumaßnahmen erfordere, dass dadurch der Gebrauchswert der Wohnung nachhaltig erhöht werde. Neuer Wohnraum werde nicht geschaffen, sondern der Grundriss der gemieteten Wohnung werde verändert. Die vorhandene Wohnfläche werde bei Umsetzung der Baupläne vergrößert. Das sei keine Modernisierung. M müsse deshalb die geplanten Umbaumaßnahmen seines Vermieters V nicht hinnehmen. © Dr. Hans Reinold Horst |