Öffentliches Baurecht:
Monteure im allgemeinen Wohngebiet „unverträglich“?
(ho)
Immobilieneigentümer E will sein Wohnhaus umfunktionieren, es als
Monteursunterkunft herrichten, und an insgesamt 11 Monteure vermieten.
Die dafür notwendige Genehmigung ist erteilt. Nachbar N findet das
gar nicht witzig: Er befürchtet Lärmbeeinträchtigungen,
wenn die maximal 11 Monteure morgens und abends zu und von ihren Einsatzorten
unterwegs sind. Argwohn hegt N auch in Bezug auf das erwartete lärmintensive
Freizeitverhalten der Monteure wie Grillabende etc. das vertrage sich
nicht mit dem Gebietscharakter des anzunehmenden allgemeinen Wohngebiets,
so der Nachbar.
Das OVG Münster sieht das anders (OVG Münster, Beschluss vom
31. Januar 2024 – 10 B 1456/23, juris); eine Gebietsunverträglichkeit
liege nicht vor. Natürlich könnten personenbedingte Fehlverhalten
niemals ausgeschlossen werden. Dem konnte die zuständige Behörde
aber mit ordnungsrechtlichen Mitteln begegnen.
Im Einzelnen:
Die Genehmigung eines Beherbergungsbetriebs für maximal 11 Monteure
sei mit dem Gebietscharakter eines allgemeinen Wohngebiets vereinbar (§
4 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO). Das allgemeine Wohngebiet diene dem ungestörten
Wohnen (§ 4 Abs. 1 BauMVO). Gebietsunverträglich seien deshalb
nur gebietsunübliche Störungen. Das Gericht wörtlich (Rn.
8 der Entscheidungsgründe):
„Ein Vorhaben ist gebietsunverträglich, wenn es aufgrund seiner
„typischen Nutzungsweise“ störend wirkt. Ausgangspunkt
und Gegenstand dieser typisierenden Betrachtungsweise ist das jeweils
zur Genehmigung gestellte Vorhaben“ (vgl. BVerwG, Urteil vom 9.
20.3.2022 - 4 C 6.20, juris Rn. 12 f; OVG Münster, Beschluss vom
30.9.2022 - 10 B 980/22, juris Rn. 7).
Die befürchteten lärmintensiven Kommunikationen seien auch
nicht Folge eines genehmigten Beherbergungsbetriebs für Monteure,
sondern Resultat eines persönlichen Fehlverhaltens, dem mit Ordnungsmittel
begegnet werden könne (Rn. 10 der Entscheidungsgründe; vergleiche
ebenso zur Gebietsverträglichkeit von Monteursunterkünften:
OVG Münster, Beschluss vom 6.8.2019 - 7 A 2748/18, juris Rn. 9; OVG
Münster, Beschluss vom 30.9.2022 - 10 B 980/22, juris Rn. 7 - Beherbergungsbetrieb
für Monteure mit 14 Betten).
Schließlich sei kein Verstoß gegen das nachbarliche Rücksichtnahmegebot
erkennbar (Rn. 20 ff der Entscheidungsgründe - wird näher ausgeführt).
© Dr. Hans Reinold Horst
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