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Vorsorgevollmacht: Erlaubt sie Grundstücksgeschäfte auch im Namen dement gewordener Eltern?
„Wir bevollmächtigen meinen Sohn Michael und meine Tochter Carla, einen jeden von ihnen einzelvertretungsberechtigt, uns in allen persönlichen und vermögensrechtlichen Angelegenheiten gerichtlich und außergerichtlich zu vertreten, soweit eine solche Vertretung gesetzlich zulässig ist.“ Die explizite Bevollmächtigung zur Führung von Grundstücksgeschäften ist nicht enthalten. Auch fragt Carla, ob sie von der Vollmacht Gebrauch machen darf, wenn die vertretene Mutter wegen Demenz geschäftsunfähig sein sollte. Antwort: Eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht mit dem genannten Wortlaut berechtigt grundsätzlich auch zum Verkauf eines Hauses,
Dass der Verkauf des Hauses nicht explizit im Text zum Beispiel mit dem Geschäftskreis „Grundstücksgeschäfte / Grundstücksangelegenheiten“ erwähnt ist, schadet nicht. § 1820 Abs. 2 BGB regelt abschließend die Aufgabenkreise, die ausdrücklich in einer Vollmacht formuliert sein müssen, damit sie der Vertreter ausüben darf. Dazu gehören Grundstücksgeschäfte nicht. Nach § 167 Abs. 2 BGB bedarf die Vollmachtserteilung zwar nicht der Form, die für das zugrunde liegende Rechtsgeschäft (hier: Grundstücksverkauf) vorgeschrieben ist; für den Nachweis gegenüber dem Grundbuchamt ist jedoch eine öffentliche oder öffentlich beglaubigte Urkunde erforderlich (§ 29 GBO; bestätigend: BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 454/15, XII ZB 307/15, BeckRS 2016, 05226 = NZM 2016, 447). Nach § 167 Abs. 1 BGB bleibt eine wirksam erteilte Vollmacht grundsätzlich
auch nach Eintritt der Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers
bestehen und kann vom Bevollmächtigten weiterhin ausgeübt werden
(§§ 1820 Abs. 3 und 4, 1814 Abs. 3 S. 2 Nr. 1 BGB). Auch die Rechtsprechung stellt klar, dass eine notariell beurkundete Vorsorgevollmacht auch bei nachträglicher Geschäftsunfähigkeit des Vollmachtgebers wirksam bleibt und die Bevollmächtigten zum Verkauf und zur Auflassung eines Grundstücks berechtigt, sofern die Vollmacht den Verkauf umfasst und die Formvorschriften eingehalten sind (BGH, Beschluss vom 14.10.2015 – XII ZB 177/15, NZM 2016, 182; BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 454/15, XII ZB 307/15, BeckRS 2016, 05226 = NZM 2016, 447). Die Bestellung eines Betreuers ist nach § 1814 Abs. 3 BGB nur dann erforderlich, wenn die Angelegenheiten des Volljährigen nicht durch den Bevollmächtigten ebenso gut wie durch einen Betreuer besorgt werden können. Allerdings kann das Betreuungsgericht im Einzelfall eine Kontrollbetreuung anordnen oder die Vollmacht widerrufen lassen, wenn konkrete Anhaltspunkte für einen Missbrauch der Vollmacht oder eine Gefährdung des Wohls des Vollmachtgebers bestehen (§ 1820 Abs. 3 BGB). Die Rechtsprechung betont, dass die Vorsorgevollmacht grundsätzlich Vorrang vor einer Betreuung hat, solange der Bevollmächtigte die Angelegenheiten im Sinne des Vollmachtgebers wahrnimmt (BGH, Beschluss vom 03.02.2016 – XII ZB 454/15, XII ZB 307/15, BeckRS 2016, 05226). © Dr. Hans Reinold Horst |