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Nachbarrecht: Drohnenflug abwehrbar?

Solaranlage - Copyright Sylvia Horst(ho) Auch ein unangekündigt kurzzeitiger Drohnenflug über das Nachbargrundstück zur Vermessung des Dachs mit der Planung, dort eine Photovoltaikanlage zu errichten, ist nicht zu beanstanden, so das LG Hamburg in seinem Urteil vom 29.10.2025 - 315 O 151/25, IMR 2026, 290). Zwar habe der betroffene Nachbar ein geschütztes Interesse an der Achtung seiner Privatsphäre, doch überwiege demgegenüber das Interesse des anderen Nachbarn an der wirtschaftlichen Nutzung seines Grundstücks durch Montage einer Photovoltaikanlage. Vor allem handle es sich allenfalls um eine kurzfristige und abstrakte Beeinträchtigung.

Der entschiedene Fall:

Die Grundstücksnachbarn A und B sind schwer zerstritten. A beauftragt eine Fachfirma, auf seinem Dach eine Photovoltaikanlage zu errichten, um daraus sein Haus mit Strom zu versorgen. Die Fachfirma rückt mit einer Drohne an, deren Kamera das Dach im Flug vermissen soll. Auf der Grundlage der so generierten Daten soll ein Angebot zur Montage der geplanten Photovoltaikanlage erstellt werden. Nachbar B klagt auf Unterlassung und verlangt eine Ankündigung derartiger Flüge mindestens 72 Stunden vorher.

Das LG Hamburg winkt ab. Die Begründung des Gerichts:

Unterlassungsansprüche etwa aus dem Gesichtspunkt des Allgemeinen Persönlichkeitsrechts schieden aus (§§ 823, 1004 BGB analog). Ob das Nachbargrundstück tatsächlich überflogen worden sei oder nicht, könne dahinstehen. Denn in jedem Fall überwiege das wirtschaftliche Interesse des beklagten Nachbarn an einer effektiven Nutzung seines Grundstücks durch Installation einer Photovoltaikanlage. So sei zumindest in dem hier gegebenen Fall zu entscheiden, in dem nur einmal an einem einzigen Tag mit einer Drohne kurzzeitig geflogen worden sei. Denn es gehe um eine wirtschaftlich sinnvolle und den Klimaschutz unterstützende Nutzung des Grundstücks. Auch ein „Überwachungsdruck“ werde durch die Drohne nicht hervorgerufen (dazu LG Frankenthal, Urteil vom 16.12.2020 - 2 S 195/19, IMR 2021, 210). Von „Überwachung“ könne bei einem einmaligen und kurzfristigen Drohneneinsatz keine Rede sein.

Die luftverkehrsrechtliche Situation könne überdies offenbleiben (§ 21 h Abs. 3 Nr. 7 Luftverkehrsordnung - LuftVO). Denn ein etwa durch diese Norm auch bezweckte Schutz der Privatrechtssphäre könne nicht weitergehen als das allgemeine Persönlichkeitsrecht, dessen Verletzung hier zu verneinen sei.

© Dr. Hans Reinold Horst

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