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Erbrecht: Ehescheidung – „ja heißt ja und nein heißt nein“!

Haus - Copyright Sylvia Horst(ho) Die Eheleute M und F beantragen die Scheidung. Es kommt zur mündlichen Verhandlung des Scheidungstermins. Danach wird die Scheidung nicht weiter betrieben. 18 Jahre lang herrscht Stillstand, dann stirbt der Mann. Flugs nimmt die Ehefrau E ihren Scheidungsantrag zurück und fordert das Erbe. Der BGH hat das letzte Wort.

Er erteilt der Ehefrau E eine Abfuhr (BGH, Beschluss vom 13.05.2026 – IV ZB 7/25; NJW 2026, 1950). Trotz des seit langer Zeit nicht betriebenen Scheidungsverfahrens sei die Frage der Erbberechtigung nach § 1933 BGB zu beurteilen.

Nach Satz 1 der Vorschrift ist sowohl das Erbrecht des überlebenden Ehegatten wie auch sein Recht auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis ausgeschlossen, wenn beim Tod des Ehegatten die Voraussetzungen für die Scheidung der Ehe vorliegen und der Verstorbene die Scheidung beantragt oder ihr zumindest zugestimmt hatte.
Ein jahrelang nicht betriebenes Verfahren ändere nichts an der Bewertung. Die überlebende Gattin E hätte den Scheidungsantrag auch nicht erfolgreich zurücknehmen können. Denn ohne Zustimmung des betroffenen Gatten könne ein Scheidungsantrag nur bis zum Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG, § 269 Abs. 1 ZPO). Und diese Verhandlung habe bereits stattgefunden, das Einverständnis mit der Scheidung sei durch den Verstorbenen erklärt worden.

Alles in allem:
Ein „netter“ Versuch der Gattin, noch an Geld ihres ungeliebten Ehemanns zu kommen - aber untauglich: Denn sie geht endgültig leer aus.

© Dr. Hans Reinold Horst

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