Erbrecht: Ehescheidung
– „ja heißt ja und nein heißt nein“!
(ho)
Die Eheleute M und F beantragen die Scheidung. Es kommt zur mündlichen
Verhandlung des Scheidungstermins. Danach wird die Scheidung nicht weiter
betrieben. 18 Jahre lang herrscht Stillstand, dann stirbt der Mann. Flugs
nimmt die Ehefrau E ihren Scheidungsantrag zurück und fordert das
Erbe. Der BGH hat das letzte Wort.
Er erteilt der Ehefrau E eine Abfuhr (BGH, Beschluss vom 13.05.2026 –
IV ZB 7/25; NJW 2026, 1950). Trotz des seit langer Zeit nicht betriebenen
Scheidungsverfahrens sei die Frage der Erbberechtigung nach § 1933
BGB zu beurteilen.
Nach Satz 1 der Vorschrift ist sowohl das Erbrecht des überlebenden
Ehegatten wie auch sein Recht auf ein gesetzliches Vorausvermächtnis
ausgeschlossen, wenn beim Tod des Ehegatten die Voraussetzungen für
die Scheidung der Ehe vorliegen und der Verstorbene die Scheidung beantragt
oder ihr zumindest zugestimmt hatte.
Ein jahrelang nicht betriebenes Verfahren ändere nichts an der Bewertung.
Die überlebende Gattin E hätte den Scheidungsantrag auch nicht
erfolgreich zurücknehmen können. Denn ohne Zustimmung des betroffenen
Gatten könne ein Scheidungsantrag nur bis zum Beginn der mündlichen
Verhandlung zurückgenommen werden (§ 113 Abs. 1 Satz 2 FamFG,
§ 269 Abs. 1 ZPO). Und diese Verhandlung habe bereits stattgefunden,
das Einverständnis mit der Scheidung sei durch den Verstorbenen erklärt
worden.
Alles in allem:
Ein „netter“ Versuch der Gattin, noch an Geld ihres ungeliebten
Ehemanns zu kommen - aber untauglich: Denn sie geht endgültig leer
aus.
© Dr. Hans Reinold Horst
News/Presse
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