![]() |
| |
| Home > News/Presse > Schönheitsreparaturen |
Miete: Streit um Schönheitsreparaturen - und es hört und hört nicht auf!
„Die Schönheitsreparaturen umfassen das Tapezieren, Anstreichen von Wänden und Decken, Streichen der Fußböden, der Heizkörper einschließlich Heizrohre, der Innentüren, der Fenster und Außentüren von innen“. Bei Vertragsende streiten M und Vermieter V um Schadensersatzansprüche wegen nicht erfolgter Renovierungsarbeiten in Höhe von 7.172,82 Euro. M ist der Auffassung, die Klausel sei unwirksam, die Schönheitsreparaturpflicht deshalb nicht wirksam auf ihn übertragen. In der Berufungsinstanz verurteilt das LG Krefeld antragsgemäß zur Zahlung in vollem Umfang (LG Krefeld, Urteil vom 06.05.2026 – 2 S 32/25, BeckRS 2026, 12470). Die Klausel sei in ausreichendem Maße verständlich und transparent und deshalb wirksam Bestandteil des Mietvertrags geworden. Die gesetzliche Unklarheitsregel in § 305 c Abs. 2 BGB greife nicht. Die Klausel sei nicht unklar formuliert, sondern orientiere sich sprachlich eng am Gesetzeswortlaut des § 28 Abs. 4 Satz 3 II. BV (Definition der Schönheitsreparaturen). Ein Mieter müsse deshalb nicht annehmen, auch zum Außenanstrich der Fenster verpflichtet zu sein. Durch die Klausel sei die Verpflichtung zur Ausführung von Schönheitsreparaturen deshalb wirksam auf den Mieter abgewälzt worden. © Dr. Hans Reinold Horst |