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Wohnungseigentum: Mein Teich, mein schöner Teich!

Teich - Copyright Sylvia Horst(ho) Die Außenanlagen im Gemeinschaftseigentum werden von einem Teich geziert. Die Gemeinschaft der Wohnungseigentümer (GdWE) beschließt, den Teich zurück zu bauen und dafür auf der freigewordenen Fläche Ersatzpflanzen zu setzen. Eigentümer Q, vor dessen Terrasse der Teich liegt, ficht den Beschluss an. Durch die beschlossene Umgestaltung der Fläche vor seiner Terrasse sieht er sich unbillig benachteiligt. Zusätzlich beruft er sich auf eine Verletzung des Naturschutzrechts; denn an dem Teich lebten seltene Vögel.

Das AG München sieht das anders und weist die Anfechtungsklage ab (AG München, Urteil vom 9.7.2025 – 1292 C 17648/23, FD-MietR 2026, 810695).
Schon wegen versäumter Anfechtungsfrist könne die Feststellung der Unwirksamkeit des gefassten Beschlusses nicht mehr begehrt werden.

Eine eventuelle Nichtigkeit des Beschlusses könne und müsse allerdings unabhängig davon geprüft werden. Allerdings scheide auch die Annahme eines nichtigen Beschlusses aus. Die GdWE habe die Beschlusskompetenz für die getroffene Regelung. Die Gestaltung als Grünfläche mit Ersatzpflanzungen sei weder in der Teilungserklärung noch in der Gemeinschaftsordnung ausdrücklich ausgeschlossen. Der jetzt zurück zu bauende Zierteich sei deshalb „lediglich faktisch vorhandener Bestandteil der Erstausstattung“.

Wohnungseigentümer Q sei durch die beschlossenen Umgestaltungsmaßnahmen der Außenfläche auch nicht unbillig beeinträchtigt. Denn die beabsichtigte Maßnahme könne bei wertender Betrachtung nach Abwägung mit den Vorteilen dieser baulichen Veränderung (Ersatzbepflanzung als gleichwertige Gestaltung) in zumutbarer Weise von einem verständigen Wohnungseigentümer abverlangt werden. Erst recht scheidet die Annahme eines „treuwidrigen Sonderopfers“ zum Nachteil des Q aus.

Die beschlossene Umgestaltung verstoße auch nicht gegen § 44 BNatSchG. Der klägerische Vortrag dazu sei nicht ausreichend substantiiert. Nur ein erwiesener Verstoß gegen das Bundesnaturschutzrecht hätte die Maßnahme undurchführbar und den Beschluss damit nichtig gemacht. Mangels ausreichenden Sachvortrags dazu sei davon nicht auszugehen.

© Dr. Hans Reinold Horst

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