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Überhitzte Wohnungen
Nur in Mieträumen, in denen vom Vertrag her zweckgerichtet gearbeitet wird, gibt es einen gesetzlichen Hitzeschutz für die Arbeitnehmer. Einschlägig ist die Arbeitsstättenverordnung, die eine Innentemperatur von über 26 C° nicht toleriert. Hier muss dann der Arbeitgeber, also zunächst der Mieter, Maßnahmen ergreifen, die die Sommerhitze „aussperren“ oder zumindest auf das erlaubte Temperaturmaß reduzieren. Kann er das nicht, weil er zum Beispiel dafür Sonnenmarkisen oder Außenrollos fest montieren muss oder andere bauliche Eingriffe vornehmen muss, so ist der Vermieter berufen, Abhilfe durch geeignete Maßnahmen zu schaffen. Dies gilt aber nicht für Wohnraum, wie Vorsitzender Dr. Rothardt hervorhebt. Dagegen gehört eine funktionierende Wasserversorgung immer zum vertragsgemäßen Gebrauch der Wohnung, wie Haus & Grund Soltau unter Berufung auf ein Urteil des LG Frankfurt/Oder vom 29.11.2018 (Az.: 15 S 112/17) hervorhebt. Nähere Informationen erhalten Mitglieder bei Haus & Grund Soltau. Haus & Grund Soltau ist über den Landesverband Haus & Grund Niedersachsen Teil der bundesweiten Eigentümerschutz-Gemeinschaft mit insgesamt ca. 900.000 Mitgliedern. Pressekontakt: 1.Vorsitzender Haus & Grund Soltau © Dr. Hans Reinold Horst |